In Bezug auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass auch die Wässerwassergeteilschaften M___________, N___________, O___________ und P___________, die offenbar zwar nicht über Statuten verfügen, jedoch schon vor dem 1. Januar 1913 bestanden, als Genossenschaften i.S.v. Art. 59 Abs. 3 ZGB zu qualifizieren sind. Demgegenüber ist auch erstellt, dass es eine „Wässerwassergeteilschaft E___________“ i.S.v. Art. 59 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 126 ff. -8-