4.2 Damit Genossenschaften im Sinne von Art. 59 Abs. 3 ZGB Rechtspersönlichkeit erlangen, müssen ihre Statuten vom Staatsrat genehmigt werden (Art. 130 Abs. 127 Abs. 1 EG ZGB); die Genehmigung zeitigt demnach konstitutive Wirkung. Diese Regel gilt allerdings nicht ausnahmslos: Genossenschaften, die schon vor dem Inkrafttreten des alten Walliser Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch am 1. Januar 1913 Bestand hatten, behalten ihre Rechtspersönlichkeit nach altem Recht und werden mit der Statutengenehmigung Rechtspersonen des neuen Rechts.