SR/210) gebe es mangels Statuten nicht. Ausserdem hätten die Beschwerdeführer ihre Mitgliedschaft an einer der Geteilschaften nicht nachgewiesen. Da die Beschwerdeführer ihre formelle Legitimation aus ihrer Mitgliedschaft an einer der Geteilschaften ableiten und die Beschwerdegegner ihrerseits vorbringen, eine solche sei gar nicht erst nachgewiesen worden, rechtfertigt es sich, diese Frage vorab zu klären und auf die Argumentation des Staatsrates erst in einem zweiten Schritt einzugehen (vgl. Ziff. 7 f. hiernach).