Sie leiten die Legitimation daher aus ihrer Mitgliedschaft an den Geteilschaften ab (vgl. Ziff. I. 3. der Beschwerde vom 29. Juni 2012). Daneben führen sie an, die Wässerwassergeteilschaft E___________ sei die Trägerschaft für die Wasserzuleitung aus dem E___________, vertrete alle 8 Geteilschaften als Ausführungsorgan und sei somit Rechtsträgerin der Wasserzuleitung (Ziff. 5 der Replik vom 28. September 2012). Die Beschwerdegegner bringen schliesslich vor, eine Wässerwassergeteilschaft E___________ im Sinne von Art. 59 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR/210) gebe es mangels Statuten nicht.