Die mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete Genossenschaft werde allein von ihren satzungsmässigen Vertretern nach aussen hin rechtlich wirksam repräsentiert. Die einzelnen Mitglieder seien aber nicht berechtigt, in einem Verwaltungsverfahren Einsprachen zu tätigen, die sich auf Rechte der Genossenschaften selbst beziehen, d.h. in casu auf ihre Rechte zum Bezug von bestimmten Wässerwassermengen aus dem D___________ (Staatsratsentscheid vom 23. Mai 2012, S. 5). Demgegenüber bringen die Beschwerdeführer vor, aufgrund ihrer ehehaften Rechte aktivlegitimiert zu sein. Sie leiten die Legitimation daher aus ihrer Mitgliedschaft an den Geteilschaften ab (vgl. Ziff.