4. Die Vorinstanz hat die formelle Legitimation der Beschwerdeführer verneint. Als Begründung führt sie an, die Mitglieder der Genossenschaften hätten zwar das Recht, an der internen Willensbildung der Genossenschaft mitzuwirken, sie seien aber nicht befugt, die Genossenschaft nach aussen hin zu vertreten. Die mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete Genossenschaft werde allein von ihren satzungsmässigen Vertretern nach aussen hin rechtlich wirksam repräsentiert.