2.2 Des Weiteren machen die Beschwerdegegner in ihrer Duplik vom 16. Oktober 2012 geltend, die in den Verfahren A1 12 121, A1 12 123 und A1 12 128 jeweils eingereichte, inhaltlich identische Replik vom 28. September 2012 sei nur von U___________ unterzeichnet worden. Demgegenüber sei das Kantonsgericht mit Urteil vom 10. September 2012 auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Erbengemeinschaft CC__________, vertreten durch BB__________, nicht eingetreten und dieser sei – obschon er die Replik unterzeichnet habe – nicht mehr am Verfahren beteiligt. Mangels Unterzeichnung der Replik vom 28. September 2012 hätten sich V___________ und W___________ daher nicht vernehmen lassen.