2. Im Schreiben vom 9. Juli 2012 haben die Beschwerdeführer dem Kantonsgericht mitgeteilt, sie würden nunmehr durch BB__________ und U___________ vertreten. Da Sachverhalt, Erwägungen und Rechtsbegehren identisch seien, könne ihrer Ansicht nach ein Urteil in der Angelegenheit ergehen. Die Beschwerdegegner ihrerseits stellten in ihrer Vernehmlassung vom 31. Juli 2012 unter Ziff. 5.11 den Antrag, sämtliche Verfahren zu vereinigen.