Mit Verfügung vom 1. Oktober 2012 entzog das Kantonsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Die Beschwerdegegner ihrerseits reichten am 16. Oktober 2012 ihre Duplik ein. Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind, soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt. -5- Erwägungen