Der Staatsrat seinerseits schloss in seiner Vernehmlassung vom 5. September 2012 auf Abweisung der Beschwerden. In ihrer Replik vom 28. September 2012 hielten die Beschwerdeführer an den Ausführungen und Begehren der Beschwerden vom 29. Juni 2012 fest und bekräftigten insbesondere, die Anlagen Wasserfassung, Entsander, Stollenleitung Tunnelbauwerk und die zugehörigen Bauwerke seien im Eigentum der Geteilschaften und deren Geteilen, weshalb die Gemeinde F___________ als öffentliches Gemeinwesen nicht über deren Nutzung entscheiden könne. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2012 entzog das Kantonsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.