In ihrer Vernehmlassung vom 31. Juli 2012 hielten die Gemeinde F___________ sowie die X___________ (Beschwerdegegner) fest, die Beschwerdeführer seien nicht zur Beschwerde befugt, zumindest hätten sie die entsprechende Befugnis nicht nachgewiesen. Im Übrigen bestritten die Beschwerdegegner die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Rügen. Die Beschwerden seien daher abzuweisen, sofern auf sie eingetreten werden könne. Der Staatsrat seinerseits schloss in seiner Vernehmlassung vom 5. September 2012 auf Abweisung der Beschwerden.