Mit Schreiben vom 9. Juli 2012 teilten die Beschwerdeführer dem Kantonsgericht mit, sämtliche Beschwerdeführer würden in Zukunft durch BB__________ und U___________ vertreten. Da Sachverhalt, Erwägungen und Rechtsbegehren der gesondert eingereichten Verwaltungsgerichtsbeschwerden identisch seien, werde die Zusammenlegung der Verfahren und den Erlass einer neuen Kostenvorschussverfügung beantragt. Das Kantonsgericht wies den Antrag mit Verfügung vom 23. Juli 2012 ab und hielt an seinen Verfügungen vom 4. Juli 2012 fest.