_ hätten keine ausschliessliche Verfügungsbefugnis betreffend ihre ehehaften Rechte. Ausserdem sei die künftige Nutzung des Wässerwasser nicht nachhaltig gesichert und aufgrund dessen werde das Gesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 28. März 1990 (GNW; SGS/VS 721.8) verletzt.