Die Beschwerdeführer machten zusammenfassend geltend, in Bezug auf die formelle Legitimation seien sie aufgrund der bestehenden ehehaften Rechte an den Anlagen (inkl. Stollen) und am Tränke- und Wässerwasser zur Einsprache bzw. zur Beschwerde legitimiert. Daneben rügten sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie Verfahrensfehler. In materiell-rechtlicher Hinsicht begründeten die Beschwerdeführer ihre Beschwerde insbesondere damit, die Gemeinde und die X___________ hätten keine ausschliessliche Verfügungsbefugnis betreffend ihre ehehaften Rechte.