1. Der Staatsratentscheid vom 23. Mai 2012 Ziff. 1, Ziff. 2 ist aufzuheben. 2. Die anbegehrte Nutzungsbewilligung „Kleinwasserkraftwerke F___________ – Juli 2011“ ist in der genehmigten Form zu verweigern. 3. Die Kosten gehen zulasten des Beschwerdegegners und zugunsten des Beschwerdeführers sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.