In materiell-rechtlicher Hinsicht hielt der Staatsrat fest, das vorliegende Projekt führe zu keiner quantitativen und zeitlichen Einschränkung der Wasserbezugsrechte der Geteilschaften. Auch trete keine verhältnismässige Erhöhung des Unterhaltsaufwandes zu Lasten der Geteilschaften ein. Schliesslich bestünde zu Gunsten der Geteilschaften kein Recht auf Nutzbarmachung der Wasserkräfte, weshalb auch in dieser Hinsicht kein Anspruch auf eine Entschädigung bestehe.