Die Abweisung der Einsprachen begründete der Staatsrat in seinem Entscheid vom 23. Mai 2012 sinngemäss damit, es fehle den Einsprechern an der formellen Legitimation zur Einsprache: Die einzelnen Mitglieder der Genossenschaft seien nicht berechtigt, in einem Verwaltungsverfahren Einsprachen zu tätigen, die sich auf Rechte der Genossenschaften selbst, insbesondere auf ihre Rechte zum Bezug von bestimmten Wassermengen aus dem D___________, beziehen würden. In materiell-rechtlicher Hinsicht hielt der Staatsrat fest, das vorliegende Projekt führe zu keiner quantitativen und zeitlichen Einschränkung der Wasserbezugsrechte der Geteilschaften.