C. Während der Auflage des Gesuches vom 18. Juli 2011 wurden beim zuständigen Departement 38 inhaltlich sowie - mit Ausnahme jener von AA__________ - formell identische Einsprachen erhoben. Die Einsprecher brachten sinngemäss vor, die X___________ und die Gemeinde F___________ hätten keine Verfügungsbefugnis über die ehehaften Rechte an den Anlagen und am Wasser der betroffenen Wasserleiten. Aufgrund dessen sei die anbegehrte Nutzungsbewilligung zu verweigern. Dem aufgelegten Gesuch mangele es an einer klaren Regelung und Abgeltung der Wasser- und Werkrechte und der Unterhaltsanteile vor Konzessionserteilung (Dossier Staatsrat, Act. 402 – 504).