{"Signatur": "VS_BZG_999", "Spider": "VS_Gerichte", "Datum": "2013-03-08", "PDF": {"Datei": "VS_Gerichte/VS_BZG_999_A1-12-121_2013-03-08.pdf", "URL": "https://api-justsearche.vs.ch/api/documents/91442aebd492e0ae52fc294a11b33992/file/", "Checksum": "041b40e15f34f5e90da4dc49ca1cf8e8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 12 121"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 08.03.2013 A1 12 121"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre 08.03.2013 A1 12 121"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera 08.03.2013 A1 12 121"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KGVS A1 Oeffentliches Recht ordentlich"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A1 12 121   A1 12 123   A1 12 128      URTEIL VOM 8. MÄRZ 2013      Kantonsgericht   Öffentlichrechtliche Abteilung      Es wirken mit: Kantonsrichter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier   und Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiber ad hoc Nicolas Kuonen      in Sachen      U___________,   V___________,   W___________      gegen      Staatsrat des Kantons Wallis,   X___________,   Gemeinde Y___________, beide vertreten durch die Rechtsanwälte"}], "ScrapyJob": "446973/52/2024", "Zeit UTC": "21.01.2026 02:09:37", "Checksum": "91ce0537944a6ec5232cee023014f5f6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 08.03.2013 A1 12 121\nRegeste:\nA1 12 121   A1 12 123   A1 12 128      URTEIL VOM 8. MÄRZ 2013      Kantonsgericht   Öffentlichrechtliche Abteilung      Es wirken mit: Kantonsrichter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier   und Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiber ad hoc Nicolas Kuonen      in Sachen      U___________,   V___________,   W___________      gegen      Staatsrat des Kantons Wallis,   X___________,   Gemeinde Y___________, beide vertreten durch die Rechtsanwälte\n\n12.2 Als obsiegende Partei haben die Beschwerdegegner gemäss Art. 91 Abs. 1\nVVRG Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Entschädigung wird im Dispositiv\n- 22 -\n\nbeziffert und den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Das\nGericht ist bei der Festlegung der Parteientschädigung nicht an die gestellten\nBegehren gebunden, die Parteientschädigung kann global festgesetzt werden (vom\nBundesgericht bestätigt im Urteil 1P.69/2003 vom 16. Mai 2003). Sie umfasst die\nEntschädigung an die berechtigte Partei sowie ihre Anwaltskosten (Art. 4 Abs. 1 GTar).\nLetztere sind in Anwendung der Art. 27 ff. GTar festzusetzen und betragen im\nVerwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren zwischen Fr. 1 100.-- und Fr. 11 000.-- (Art.\n39 GTar). Die Parteientschädigung ist aufgrund der Bedeutung, der Schwierigkeit und\ndes Umfangs des Falls sowie der vom Anwalt nützlich aufgewandten Zeit und der\nfinanziellen Situation der Partei festzusetzen. Die Kenntnis des kantonalen\nProzessrechts wird bei einem berufsmässigen Rechtsvertreter vorausgesetzt. Bei der\nBeurteilung des Arbeits- und des Zeitaufwands darf beachtet werden, dass das\nVerwaltungsverfahren im Unterschied zum Zivilprozess von der Untersuchungsmaxime\nbeherrscht wird, wodurch in zahlreichen Fällen die Tätigkeit des Anwalts erleichtert\nwird. Ferner wird die Tätigkeit des Rechtsvertreters nur insoweit berücksichtigt, als sie\nsich bei der Erfüllung ihrer Aufgabe an einen vernünftigen Rahmen hält, unter\nAusschluss nutzloser oder sonst wie überflüssiger Schritte.\n\n12.3 Den Behörden oder den mit öffentlichen Aufgaben betrauten Organisationen\nwelche obsiegen, wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 91\nAbs. 3 VVRG). Vorliegend besteht kein Grund, von diesem Grundsatz abzuweichen,\nweshalb der Gemeinde Y___________ keine Parteientschädigung zugesprochen wird.\n\nDes Weiteren war die Z___________ als obsiegende Beschwerdegegnerin weder\nanwaltlich vertreten noch ersuchte sie in ihrer knapp gehaltenen Vernehmlassung vom\n27. August 2012 um Rückerstattung der Kosten (Art. 91 Abs. 1 VVRG). Aufgrund\ndessen rechtfertigt es sich, von der Zusprechung einer Parteientschädigung bzw. von\nder Rückerstattung der entstandenen Kosten abzusehen.\n\nAls anspruchsberechtigte Beschwerdegegnerin verbleibt schliesslich die\nX___________. Unter Berücksichtigung der für die Festsetzung der Entschädigung\ngeltenden Regeln sowie des notwendigen und der Schwierigkeit der Streitsache\nangemessenen Aufwandes ist die Entschädigung auf insgesamt Fr. 2 100.-- (inkl.\nAuslagen) festzulegen (Art. 91 Abs. 1 VVRG).\n\nDemnach erkennt das Kantonsgericht\n\n1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerden der Verfahren A1 12 121, A1 12 123 und A1\n12 128 werden vereinigt.\n\n2. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerden wird nicht eingetreten.\n\n3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'800.-- wird unter solidarischer Haftbarkeit den\nBeschwerdeführern auferlegt und mit den von ihnen geleisteten\n- 23 -\n\nKostenvorschüssen verrechnet und der Saldo von je Fr. 400.-- wird ihnen\nzurückerstattet.\n\n4. Der X___________ wird zu Lasten der Beschwerdeführer unter solidarischer\nHaftbarkeit eine Parteientschädigung von Fr. 2'100.-- zugesprochen. Die\nGemeinde Y___________ und die Z___________ erhalten keine\nParteientschädigung.\n\n5. Dieser Entscheid ist den Beschwerdeführern, dem Staatsrat, der X___________,\nder Gemeinde Y___________ und der Z___________ schriftlich zu eröffnen.\n\nSitten, 8. März 2013\n"}