{"Signatur": "VS_BZG_999", "Spider": "VS_Gerichte", "Datum": "2013-03-08", "PDF": {"Datei": "VS_Gerichte/VS_BZG_999_A1-12-121_2013-03-08.pdf", "URL": "https://api-justsearche.vs.ch/api/documents/91442aebd492e0ae52fc294a11b33992/file/", "Checksum": "041b40e15f34f5e90da4dc49ca1cf8e8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 12 121"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 08.03.2013 A1 12 121"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre 08.03.2013 A1 12 121"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera 08.03.2013 A1 12 121"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KGVS A1 Oeffentliches Recht ordentlich"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A1 12 121   A1 12 123   A1 12 128      URTEIL VOM 8. MÄRZ 2013      Kantonsgericht   Öffentlichrechtliche Abteilung      Es wirken mit: Kantonsrichter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier   und Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiber ad hoc Nicolas Kuonen      in Sachen      U___________,   V___________,   W___________      gegen      Staatsrat des Kantons Wallis,   X___________,   Gemeinde Y___________, beide vertreten durch die Rechtsanwälte"}], "ScrapyJob": "446973/52/2024", "Zeit UTC": "21.01.2026 02:09:37", "Checksum": "91ce0537944a6ec5232cee023014f5f6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 08.03.2013 A1 12 121\nRegeste:\nA1 12 121   A1 12 123   A1 12 128      URTEIL VOM 8. MÄRZ 2013      Kantonsgericht   Öffentlichrechtliche Abteilung      Es wirken mit: Kantonsrichter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier   und Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiber ad hoc Nicolas Kuonen      in Sachen      U___________,   V___________,   W___________      gegen      Staatsrat des Kantons Wallis,   X___________,   Gemeinde Y___________, beide vertreten durch die Rechtsanwälte\n\nIm Staatsratsentscheid vom 23. Mai 2012 wird die Genehmigung gemäss Ziff. 4.11 und\n4.12 schliesslich unter die Bedingung und Auflage gestellt, dass die bestehenden\nWasserabgaben und Wasserrechte durch das Projekt in keiner Art und Weise tangiert\nwerden dürfen und die bestehenden Wasserrechte zur Trink-, Tränke- und\nBewässerungsnutzung ungeschmälert zu erhalten sind. Darüber hinaus sind die zur\nBewässerung benötigen Wassermengen rechtlich, organisatorisch und technisch\nwährend der ganzen Bewässerungssaison zu garantieren und die\nBewässerungsanlage darf in ihrem Betrieb nicht gestört werden.\n\n10.1 Die maximal fassbare Wassermenge für das vom Staatsrat genehmigte Projekt\nsoll nach dem Gesagten 545 l/s betragen. Dies entspricht in etwa der im Juli 2009\ngemessenen maximalen Wasserfassungsmenge von 530 l/s bis 570 l/s und stimmt mit\nden Angaben von H___________ überein. Von einer Schmälerung der Rechte der\nGeteilschaften kann daher nicht die Rede sein. Auch finden sich in den Unterlagen\nkeine Anhaltspunkte, wonach Wasser durch die Turbinierung verloren gehen könnte.\nIm Gegenteil: Die Wasserabgabe an die Wasserleite J___________, deren Mitglied die\nBeschwerdeführer U___________ und W___________ sein wollen (vgl. Ziff. 5 hiervor),\nsoll gemäss dem genehmigten Projekt vor der ersten Turbinierung, direkt ab der\nDruckleitung erfolgen (S. 9 von Anhang 1 Kurzbericht zu den Raum- und\nUmweltauswirkungen zum Bewilligungsgesuch/Hauptbericht vom 18. Juli 2011). Die\nbeiden Beschwerdeführer werden von der Turbinierung also gar nicht erst betroffen\nsein. In Umsetzung der genehmigten Pläne wird nach dem Gesagten auch in Zukunft\ndie bisherige, maximale Wasserfassungsmenge der Geteilschaften offensichtlich\ngewährleistet sein.\n\nDaneben ist festzuhalten, dass die Genehmigung durch den Staatsrat wie gesehen an\ndie Bedingung und Auflage geknüpft wurde, dass die bisherigen Rechte der\nBeschwerdeführer nicht eingeschränkt und damit gewahrt werden. Ausserdem werden\ndie privaten Rechte der Beschwerdeführer von Gesetzes wegen durch Art. 6 Abs. 3\nsowie Art. 44 Abs. 1 GNW geschützt. Mithin können sie ihre Rechte auch in Zukunft\n- 21 -\n\njederzeit geltend machen, sofern und soweit ihre Rechte bedroht oder gar\nbeeinträchtigt würden.\n\n10.2 Die ehehaften Rechte der Beschwerdeführer werden durch Realisierung der vom\nStaatsrat genehmigten Bewilligung in keiner Art und Weise eingeschränkt: Einerseits\nentsprechen die vorgesehenen maximalen Wasserfassungsmengen den bisherigen;\nandererseits bieten sowohl die im Staatsratsentscheid vom 23. Mai 2012 als auch die\nim GNW vorgesehenen Vorbehalte zugunsten privater Rechte Gewähr dafür, dass die\nBeschwerdeführer ihre ehehaften Rechte jederzeit durchsetzen können. Im Rahmen\nder vorliegend zu beurteilenden Rügen (vgl. Ziff. 8.2 und 8.3 hiervor) ist eine materielle\nBeschwer nicht ersichtlich und zu verneinen. Insbesondere geht aus den Akten nicht\nhervor, inwiefern die tatsächliche oder rechtliche Situation der Beschwerdeführer durch\neine Gutheissung der Beschwerde unmittelbar beeinflusst werden könnte. Es fehlt den\nBeschwerdeführern schlicht ein praktischer Nutzen aus der Abwendung eines\nNachteils, da letzterer in Bezug auf die Ausübung ihrer ehehaften Rechte durch den\nvorinstanzlichen Entscheid gar nicht besteht.\n\n11. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführer in casu\nin formeller Hinsicht nicht zur Beschwerde legitimiert sind: Einerseits fehlt es bereits\nam Nachweis ihrer Mitgliedschaft an einer der Geteilschaften. Andererseits treten die\nBeschwerdeführer in casu als Private und nicht im Namen der Genossenschaft als\njuristischen Person auf und können deshalb die Rüge, das Nutzungsrecht werde durch\ndie vom Staatsrat genehmigte Nutzungsbewilligung beschränkt, in eigenem Namen\nnicht geltend machen. Schliesslich fehlt es den Beschwerdeführern auch an der\nmateriellen Beschwer, da ihre tatsächliche oder rechtliche Situation bei Gutheissung\nder Beschwerde in Bezug auf die Ausübung und den Bestand der ehehaften Rechte\nnicht verbessert würde. Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten nicht einzutreten.\n\n12. Bei diesem Verfahrensausgang gelten die Beschwerdeführer als unterliegende und\ndie Beschwerdegegner als obsiegende Partei mit den entsprechenden Folgen für die\nTragung der Kosten und für die Zusprechung einer Parteientschädigung.\n\n12.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu\ntragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise\nerlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Vorliegend bestehen keine Gründe, von der\nGrundregel abzuweichen, weshalb die Beschwerdeführer die Gerichtsgebühr unter\nsolidarischer Haftbarkeit bezahlen müssen. Gemäss Art. 3 des Gesetzes betreffend\nden Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden\nvom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) setzen sich die Kosten aus den\nAuslagen der Entscheidbehörde sowie der Gerichtsgebühr zusammen. Die\nGerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der öffentlichrechtlichen Abteilung des\nKantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.-- und Fr. 4 000.-- (Art. 25\nGTar). Aufgrund der Bedeutung des Falles sowie seines Umfangs und\nSchwierigkeitsgrades wird die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1 800.-- festgesetzt.\n\n"}