{"Signatur": "VS_BZG_999", "Spider": "VS_Gerichte", "Datum": "2013-03-08", "PDF": {"Datei": "VS_Gerichte/VS_BZG_999_A1-12-121_2013-03-08.pdf", "URL": "https://api-justsearche.vs.ch/api/documents/91442aebd492e0ae52fc294a11b33992/file/", "Checksum": "041b40e15f34f5e90da4dc49ca1cf8e8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 12 121"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 08.03.2013 A1 12 121"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre 08.03.2013 A1 12 121"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera 08.03.2013 A1 12 121"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KGVS A1 Oeffentliches Recht ordentlich"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A1 12 121   A1 12 123   A1 12 128      URTEIL VOM 8. MÄRZ 2013      Kantonsgericht   Öffentlichrechtliche Abteilung      Es wirken mit: Kantonsrichter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier   und Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiber ad hoc Nicolas Kuonen      in Sachen      U___________,   V___________,   W___________      gegen      Staatsrat des Kantons Wallis,   X___________,   Gemeinde Y___________, beide vertreten durch die Rechtsanwälte"}], "ScrapyJob": "446973/52/2024", "Zeit UTC": "21.01.2026 02:09:37", "Checksum": "91ce0537944a6ec5232cee023014f5f6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 08.03.2013 A1 12 121\nRegeste:\nA1 12 121   A1 12 123   A1 12 128      URTEIL VOM 8. MÄRZ 2013      Kantonsgericht   Öffentlichrechtliche Abteilung      Es wirken mit: Kantonsrichter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier   und Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiber ad hoc Nicolas Kuonen      in Sachen      U___________,   V___________,   W___________      gegen      Staatsrat des Kantons Wallis,   X___________,   Gemeinde Y___________, beide vertreten durch die Rechtsanwälte\n\nHierzu ist Folgendes festzuhalten: Die zum Bezug erlaubte Wassermenge wird bei\nBewässerungsgeteilschaften in der Regel durch das wirtschaftliche Bedürfnis der\neinzelnen Grundstücke bestimmt (Martin Arnold, a.a.O., S. 167). Eine Urkunde, welche\ndie den Geteilschaften eingeräumte Wassermenge festhalten würde, liegt wie gesehen\nnicht vor. Immerhin halten die bereits zitierten Statuten fest, es werde die notwendige,\ngenügende und sichere Beschaffung des Wässerwassers für eine rationelle\nBewässerung der Grundgüter bezweckt. Auf Grund dessen ist auch in diesem\nZusammenhang – d.h. zur Bestimmung der Wasserbezugsmenge – auf die\nvorhandenen Anlagen sowie auf den (bisherigen) Wasserbezug, wie er während\nlängerer Zeit von den Geteilschaften unangefochten und in gutem Treuen ausgeübt\nworden ist, abzustellen (vgl.\nZiff. 6.1 hiervor).\n\n9.4 Es liegt in der Natur der Sache, dass die effektiv gefasste Wassermenge je nach\nTages- und Jahreszeit nicht identisch ist und – abhängig von den jeweils herrschenden\n- 19 -\n\nTemperaturen und dem Schmelzwasser – auch im Jahresvergleich unterschiedlich\nausfallen kann. Eine verbindliche Wassermenge, welche Aufschluss über das in der\nVergangenheit jährlich tatsächlich gefasste Wasser gibt, kann daher nicht festgelegt\nwerden. Allerdings kann mittels Bestimmung der mit der bestehenden Anlage maximal\nfassbaren Wassermenge nachgewiesen werden, wie viel Wasser den Wasserleiten bei\noptimalen Bedingungen zugeführt werden kann. In diesem Sinne lässt sich der Umfang\ndes ehehaften Rechts durch Bestimmung der bei optimalen Bedingungen maximal\nfassbaren Wassermenge festlegen.\n\n9.5 H___________ beziffert die maximale Abflussmenge der vorliegend\ninteressierenden Wasserleitungen in F___________ in seinen aus dem Jahre 1989\nstammenden Ausführungen auf insgesamt 545 l/s, ausmachend 165 l/s der\nI___________, 240 l/s der J___________ (inklusive das Wasser der K___________\nund L___________), 80 l/s der M___________ (inklusive Wasser vom N___________)\nsowie 60 l/s der O___________ (H___________, S. 134) jedoch ohne jenes der\nP___________ (Dossier Staatsrat, Act. 158). Im Technischen Bericht vom 2. Mai 1991,\nder im Vorfeld der in den Folgejahren realisierten Sanierungen erstellt wurde, ging\nman von einer Wasserbezugsmenge der Wässerwasserleitungen von 260 l/s aus\n(Technischer Bericht vom 2. Mai 1991, Unterlagen der Beschwerdeführer\n„Eigentumsnachweise“, Ziff. 2.1, 6). Hierbei dürfte es sich nicht um die maximalen,\nsondern lediglich um die durchschnittlich gefassten Wassermengen handeln. Im\nKonzeptvorschlag vom 26.10.2006 wurde die Wassermenge „gemäss den alten\nRechten mit 50 l/s und Wasserleitung“ angegeben, insgesamt also 400 l/s (Dossier\nStaatsrat, Act. 167, S. 4). Auch im Bericht Wasserdargebot (Dossier Staatsrat, Act.\n151) wurde das Total des bei der Fassung im E___________ entnommenen\nWässerwassers mit 400 l/s beziffert (ca 50 l/s pro Wasserleitung). In dem daran\nanschliessenden Zusatzbericht Wasserdargebot D___________ vom 20. Juli 2009\n(Dossier Staatsrat, Act. 158) wurde schliesslich festgehalten, dass die\nWassermessungen auf der Höhe der Wasserfassung maximale Wasserentnahmen von\n530 l/s und 570 l/s ergeben hätten.\n\nDie im Bericht vom 20. Juli 2009 erwähnten Wassermessungen wurden am 15./16. Juli\n2009 und damit im Sommer an den bestehenden Anlagen durchgeführt und ergaben\neine maximale Wasserfassung von 530 l/s bis 570 l/s. Diese Werte entsprechen der\nWasserfassungsmenge, die bereits in den Ausführungen von H___________ (für die\nZeit vor Sanierung der Wasserleitungen) genannt wird (545 l/s). Hinweise, die auf eine\nfehlerhafte oder falsche Messung im Juli 2009 schliessen lassen, liegen keine vor.\nNach Auffassung des Kantonsgerichts ist deshalb die maximale\nWasserfassungsmenge, auf welche die Geteilschaften kraft ihres ehehaften Rechts\nAnspruch haben, im Bereich zwischen 530 l/s bis 570 l/s festzulegen.\n\n9.6 Das ehehafte Recht der Geteilschaften besteht nach dem Gesagten in der Nutzung\nvon Wasser aus dem D___________ zur Bewässerung ihrer Wiesen bzw. als\nTränkewasser für das Vieh, wobei die maximal fassbare Wassermenge zwischen\n530 l/s bis 570 l/s betragen muss. Zu prüfen ist nunmehr, inwiefern diese Rechte durch\nden Staatsratsentscheid vom 23. Mai 2012 eingeschränkt werden.\n- 20 -\n\n10. Im Bewilligungsgesuch/Hauptbericht vom 18. Juli 2011 an den Staatsrat wird unter\nZiff. 7.1 das Wasserdargebot festgelegt. Die maximalen Wasserfassungsmengen des\nvorgesehenen Nutzungskonzepts sollen 545 l/s von April bis Oktober sowie 50 l/s von\nNovember bis März betragen. Unter Ziff. 6.3 wird darauf hingewiesen, dass sich an den\nbestehenden Wasserabgaben nichts ändern und dass die heutigen Wassermengen\nauch künftig zur Bewässerung bereitstehen sollen.\n\nIm Wassernutzungsbewilligungsvertrag vom 10. Februar 2012 wird unter Ziff. 4.3 der\nUmfang des Wasserrechts festgelegt. Die mittlere nutzbare Wassermenge soll im\nJahresdurchschnitt 240 l/s und die maximale Fassungsmenge rund 545 l/s betragen.\nEbenfalls in Ziff. 4.3 wird festgehalten, dass die Wässerwasser-Geteilschaften von\nF___________ berechtigt sind, während der Sommerzeit, etwa von April bis Oktober,\ninsgesamt eine Wassermenge von 545 l/s für die Bewässerung und Tränkung und\nwährend der Winterzeit, etwa von November bis März, eine solche von 50 l/s zu\nbeziehen.\n\n"}