{"Signatur": "VS_BZG_999", "Spider": "VS_Gerichte", "Datum": "2013-03-08", "PDF": {"Datei": "VS_Gerichte/VS_BZG_999_A1-12-121_2013-03-08.pdf", "URL": "https://api-justsearche.vs.ch/api/documents/91442aebd492e0ae52fc294a11b33992/file/", "Checksum": "041b40e15f34f5e90da4dc49ca1cf8e8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 12 121"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 08.03.2013 A1 12 121"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre 08.03.2013 A1 12 121"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera 08.03.2013 A1 12 121"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KGVS A1 Oeffentliches Recht ordentlich"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A1 12 121   A1 12 123   A1 12 128      URTEIL VOM 8. MÄRZ 2013      Kantonsgericht   Öffentlichrechtliche Abteilung      Es wirken mit: Kantonsrichter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier   und Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiber ad hoc Nicolas Kuonen      in Sachen      U___________,   V___________,   W___________      gegen      Staatsrat des Kantons Wallis,   X___________,   Gemeinde Y___________, beide vertreten durch die Rechtsanwälte"}], "ScrapyJob": "446973/52/2024", "Zeit UTC": "21.01.2026 02:09:37", "Checksum": "91ce0537944a6ec5232cee023014f5f6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 08.03.2013 A1 12 121\nRegeste:\nA1 12 121   A1 12 123   A1 12 128      URTEIL VOM 8. MÄRZ 2013      Kantonsgericht   Öffentlichrechtliche Abteilung      Es wirken mit: Kantonsrichter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier   und Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiber ad hoc Nicolas Kuonen      in Sachen      U___________,   V___________,   W___________      gegen      Staatsrat des Kantons Wallis,   X___________,   Gemeinde Y___________, beide vertreten durch die Rechtsanwälte\n\n9.1 Das Bundesgericht stellt die ehehaften Wassernutzungsrechte für deren Auslegung\naufgrund der durch sie verliehenen Befugnisse grundsätzlich den Dienstbarkeiten des\nZGB gleich (BGE 131 I 321 E. 5.1.2; 88 II 498 E. 3; ZWR 1970 S. 189 ff. E. 4; Peter\nMünsch, a.a.O., S. 30; ferner Peter Liver, a.a.O., S. 487 f.). Das Kantonsgericht Wallis\nseinerseits qualifiziert die Wässerwasserrechte als altrechtliche Dienstbarkeiten (Peter\nMünch, a.a.O., S. 31).\n\nAusgangspunkt bei der Auslegung von Dienstbarkeiten ist der Grundbucheintrag.\nSoweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrag deutlich ergeben, ist dieser für den\nInhalt der Dienstbarkeit massgebend (Art. 738 Abs. 1 ZGB). Nur wenn sein Wortlaut\nunklar ist, darf im Rahmen des Eintrags auf den Erwerbsgrund zurückgegriffen werden\n(Art. 738 Abs. 2 ZGB; BGE 137 III 444 E. 2.2; 137 III 145 E. 3.1 f.) Im Verhältnis unter\nden Begründungsparteien bestimmt sich der Inhalt der Dienstbarkeit vorab nach dem\nBegründungsakt. Ausgehend vom Wortlaut des Vertrages ist der Sinn und Zweck der\nDienstbarkeit im Zeitpunkt der Errichtung zu ermitteln. Je genauer der Wortlaut\nabgefasst ist, umso enger ist der Raum für die Auslegung aufgrund weiterer Kriterien,\nsofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Parteien den Vertrag nicht nach\ndem Wortlaut verstanden haben könnten (BGE 132 III 651 E. 8; 115 II 434 E. 2b; 127\nIII 444 E. 1; 131 III 606 E. 4.2). Schliesslich kann sich der Inhalt einer Dienstbarkeit\nauch aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und in gutem\nGlauben ausgeübt worden ist (BGE 128 III 169 E. 3a; 113 II 506 E. 2; Etienne\nPetitpierre, in: Heinrich Honsell [Hrsg.]/Nedim Peter Vogt/Thomas Geiser, Basler\nKommentar, Zivilgesetzbuch II, 4. A., Basel 2011, N 7 zu Art. 738 ZGB). So ist im\nZusammenhang mit der Auslegung und Bestimmung des Umfanges von ehehaften\nWasserrechten zu bedenken, dass mangels Begründungs-, Anerkennungs- oder\nGerichtsurkunde der Umfang des Rechts nur aufgrund der vorhandenen Anlagen\nbestimmt werden kann (Peter Liver, a.a.O., S. 484).\n\nIn casu fehlen in Bezug auf das Wassernutzungsrecht wie gesehen sowohl ein\nGrundbucheintrag als auch eine Begründungs-, Anerkennungs- oder Gerichtsurkunde.\nEine sich hierauf stützende Auslegung ist nicht möglich. Inhalt und Umfang der von\nden Beschwerdeführern geltend gemachten Wassernutzungsrechte sind daher danach\nzu bestimmen, wie sie von den Geteilschaften bis anhin in guten Treuen ausgeübt\nworden sind; mithin sind der Inhalt und Umfang der Wassernutzungsrechte der\nGeteilschaften an der bisherigen Nutzung des Wassers durch die Berechtigten zu\nbestimmen.\n\n9.2 Ein erster Hinweis betreffend den Inhalt und Umfang der Wassernutzungsrechte\nliefern die in den Akten hinterlegten Statuten der Geteilschaft I___________\nWasserleitung sowie der vereinigten Wasserleitungsgenossenschaften J___________,\nK___________ & L___________. Der Zweck der Geteilschaften wie auch die Rechte\nder Mitglieder werden in den Statuten inhaltlich identisch wie folgt definiert (Dossier\nStaatsrat, Act. 548, 553 f.):\n- 18 -\n\n„Der Zweck der Genossenschaft ist: Vergrösserung und Neuausbau der bestehenden I___________\nWasserleitung (bzw. J___________-Suon), nebst dem Unterhalt zur notwendigen, genügenden und\nsicheren Beschaffung der Wassermenge, welche für die rationelle Bewässerung der Grundgüter zur\nErhöhung der Erträge unentbehrlich ist.“\nUnd:\n„Rechte der Genossenschaften bestehen im Wässern gemäss den bestehenden Reglementen in Ansicht\ndes Stimmrechts in den Versammlungen.“\n\nIn Bezug auf den Inhalt des Wassernutzungsrechtes stellen die zitierten Auszüge klar,\ndass den Genossenschaftern (nur) die Nutzung des Wassers zur Bewässerung der\nWiesen zusteht. Auch in den Ausführungen von H___________ ist im Zusammenhang\nmit den Geteilschaften einzig von der Nutzung des Wassers zur Bewässerung der\nWiesen die Rede (H___________, S. 133). Die Dienststelle für Landwirtschaft führt in\nihrer Stellungnahme vom 7. September 2011 schliesslich an, das Wasser werde neben\nder Nutzung als Wässerwasser im Sommer, im Winter als Tränkewasser für das Vieh\ngenutzt (Dossier Staatsrat, Act. 363), was von den Beschwerdegegnern denn auch\nnicht bestritten wird. Über diese Nutzungsarten hinausgehende Rechte am\nD___________-Wasser werden den Geteilen und ihren Mitgliedern in den zitierten\nStellen nicht eingeräumt.\n\nGestützt auf die Ausführungen unter Ziff. 9.1 hiervor ist daher festzuhalten, dass der\nInhalt der den Geteilschaften zustehenden ehehaften Rechte darin besteht,\nD___________-Wasser im Sommer sowie Winter zur Nutzung als Bewässerungssowie Tränkewasser zu beziehen. Darüber hinausgehende Rechte bestehen demnach\nnicht. Dasselbe muss auch in Bezug auf jene Geteilschaften gelten, die nicht über\nStatuten verfügen.\n\n9.3 Nicht definiert wird in den Statuten und der Stellungnahme der Dienststelle für\nLandwirtschaft vom 7. September 2011 hingegen das Nutzungsquantum der einzelnen\nGeteilschaften am D___________-Wasser, d.h. wie viel D___________-Wasser den\nGeteilschaften kraft ihrer ehehaften Rechte zur Verfügung steht.\n\n"}