{"Signatur": "VS_BZG_999", "Spider": "VS_Gerichte", "Datum": "2013-03-08", "PDF": {"Datei": "VS_Gerichte/VS_BZG_999_A1-12-121_2013-03-08.pdf", "URL": "https://api-justsearche.vs.ch/api/documents/91442aebd492e0ae52fc294a11b33992/file/", "Checksum": "041b40e15f34f5e90da4dc49ca1cf8e8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 12 121"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 08.03.2013 A1 12 121"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre 08.03.2013 A1 12 121"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera 08.03.2013 A1 12 121"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KGVS A1 Oeffentliches Recht ordentlich"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A1 12 121   A1 12 123   A1 12 128      URTEIL VOM 8. MÄRZ 2013      Kantonsgericht   Öffentlichrechtliche Abteilung      Es wirken mit: Kantonsrichter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier   und Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiber ad hoc Nicolas Kuonen      in Sachen      U___________,   V___________,   W___________      gegen      Staatsrat des Kantons Wallis,   X___________,   Gemeinde Y___________, beide vertreten durch die Rechtsanwälte"}], "ScrapyJob": "446973/52/2024", "Zeit UTC": "21.01.2026 02:09:37", "Checksum": "91ce0537944a6ec5232cee023014f5f6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 08.03.2013 A1 12 121\nRegeste:\nA1 12 121   A1 12 123   A1 12 128      URTEIL VOM 8. MÄRZ 2013      Kantonsgericht   Öffentlichrechtliche Abteilung      Es wirken mit: Kantonsrichter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier   und Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiber ad hoc Nicolas Kuonen      in Sachen      U___________,   V___________,   W___________      gegen      Staatsrat des Kantons Wallis,   X___________,   Gemeinde Y___________, beide vertreten durch die Rechtsanwälte\n\n8.1 Als schutzwürdig gilt jedes praktische oder rechtliche Interesse, das eine von der\nVerfügung betroffene Person geltend machen kann. Der Beschwerdeführer muss\ndurch den angefochtenen Entscheid stärker als jedermann betroffen sein und in einer\nbesonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen. Das\nschutzwürdige Interesse besteht damit im Umstand, einen materiellen oder ideellen\nNachteil zu vermeiden, den der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde (BGE\n137 II 30 E. 2.2.2; 131 II 587 E. 2.1; Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision\nder Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4236; Kiener/Rütsche/Kuhn, Rz 1343) bzw. in der\nAbwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils, den der negative Entscheid zur\nFolge hätte (BGE 123 II 376 E. 2; 120 Ib 379 E. 4b; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix\nUhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, N. 1944;\nKiener/Rütsche/Kuhn, Rz 1345). Schutzwürdig ist ein Interesse somit dann, wenn die\ntatsächliche oder rechtliche Situation durch den Ausgang des Verfahrens unmittelbar\nbeeinflusst werden kann, wenn also der Beschwerdeführer einen praktischen Nutzen\naus der Abwendung des Nachteils ziehen kann (BGE 1A.266/2005 vom 13. März 2006\nE. 1.3). Festzuhalten ist schliesslich, dass der Nachteil nach objektivierter\nBetrachtungsweise vorliegen muss; rein subjektive Empfindlichkeit oder ein affektives\nInteresse sind nicht zu berücksichtigen (BGE 131 II 587 E. 3; 123 II 376 E. 3;\nAuer/Müller/Schindler, N. 20 zu Art. 48). Die Anforderungen an ein schutzwürdiges\nInteresse sollen Popularbeschwerden ausschliessen (BGE 121 II 176 E. 2a).\nSchliesslich muss die beschwerdeführende Partei ein aktuelles Interesse haben (BGE\n118 Ib 356 E. 1a). Aktuell ist ein Interesse dann, wenn der durch den Entscheid\nerlittene Nachteil im Zeitpunkt der Entscheidung noch besteht (BGE 128 II 34 E. 1b)\n- 16 -\n\nund er bei Gutheissung der Beschwerde beseitigt würde (Auer/Müller/Schindler, N. 21\nzu Art. 48). Der Ausgang des Verfahrens muss – gleich dem schutzwürdigen Interesse\n– die tatsächliche oder rechtliche Situation der beschwerdeführenden Partei\nbeeinflussen; andernfalls fehlt es an einem aktuellen Interesse\n(Merkli/Aeschlimann/Herzog, N. 25 zu Art. 65).\n\n8.2 Im Lichte der hiervor genannten Voraussetzungen zur Begründung der materiellen\nBeschwer gilt es nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdeführer in casu –\nunabhängig der formellrechtlichen Legitimation – in materieller Hinsicht zur\nBeschwerde an das Kantonsgericht legitimiert sind.\n\nIn diesem Zusammenhang ist Folgendes zu bemerken: Der Staatsrat hat das\nBewilligungsgesuch der Beschwerdegegner gestützt auf Art. 6 sowie 14 bis 18 GNW\ngenehmigt. Aus Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GNW geht hervor, dass die\nNutzbarmachung von Wasserkraft an einem öffentlichen Gewässer, welches mit einem\nprivaten Recht belastetet ist, der Bewilligung durch die zuständige Gemeinde und der\nGenehmigung durch den Staatsrat bedarf. Abs. 2 hält weiter fest, dass die zuständigen\nBehörden – womit offensichtlich die Gemeinden und der Staatsrat gemeint sind –\ndarüber wachen, dass die wasserbaupolizeilichen Vorschriften eingehalten werden und\ndie bestehenden Nutzungsrechte nicht verletzt werden, wobei bezüglich der\nNutzungsrechte die in Abs. 1 genannten privaten Rechte am öffentlichen Gewässer\ngemeint sind. In Abs. 3 wird festgehalten, dass die Genehmigung zu verweigern ist,\nwenn durch die Ableitung der auszunutzenden Gewässer der Wasserstand oder die\nWasserläufe der öffentlichen Gewässer in einer Art beeinträchtigt werden, die dem\nöffentlichen Interesse zuwiderlaufen. Abs. 4 bestimmt endlich, dass bestehende\nRechte vorbehalten bleiben.\n\n8.3 Die Prüfung des angefochtenen Staatsratsentscheides hat sich nach dem\nGesagten auch in Bezug auf die nachfolgend zu erörternde materielle Beschwer darauf\nzu beschränken, ob die vom Staatsrat genehmigte und von der Gemeinde\nF___________ erteilte Bewilligung die wasserpolizeilichen Vorschriften einhält, keine\nbestehenden Nutzungsrechte verletzt werden – wobei hierunter private (Nutzungs-)\nRechte am öffentlichen Gewässer, d.h. in casu die ehehaften Rechte, zu subsumieren\nsind – und dem öffentlichen Interesse nicht zuwiderläuft.\n\nDarüber hinausgehende, die materielle Beschwer allenfalls begründende Vorbringen\nsind nicht zu hören, weshalb auf dieselben zum Vornherein nicht eingetreten wird.\nNicht geprüft werden im vorliegenden Genehmigungs- bzw. Beschwerdeverfahren\ndaher die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Eigentumsansprüche an\nden „Anlagen Wasserfassung, Entsander, Stollenleitung Tunnelbauwerk und\nzugehörige Bauwerke“ (vgl. Ziff. 4 der Replik vom 28. September 2012). Diese Rügen\nkönnen allenfalls im Rahmen eines Zivilprozesses anhängig gemacht werden, bilden\naber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.\n\n9. Die Beschwerdeführer bringen vor, der künftige Wässerwasserbezug sei nicht\nnachhaltig gesichert und die Wässer- sowie Tränkerechte würden geschmälert.\nNachdem in Ziff. 6 hiervor die Rechte der Geteilschaften als ehehaft qualifiziert\n- 17 -\n\nwurden, sind zur Prüfung der materiellen Beschwer deren konkreter Inhalt und Umfang\nzu erörtern.\n\n"}