{"Signatur": "VS_BZG_999", "Spider": "VS_Gerichte", "Datum": "2013-03-08", "PDF": {"Datei": "VS_Gerichte/VS_BZG_999_A1-12-121_2013-03-08.pdf", "URL": "https://api-justsearche.vs.ch/api/documents/91442aebd492e0ae52fc294a11b33992/file/", "Checksum": "041b40e15f34f5e90da4dc49ca1cf8e8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 12 121"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 08.03.2013 A1 12 121"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre 08.03.2013 A1 12 121"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera 08.03.2013 A1 12 121"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KGVS A1 Oeffentliches Recht ordentlich"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A1 12 121   A1 12 123   A1 12 128      URTEIL VOM 8. MÄRZ 2013      Kantonsgericht   Öffentlichrechtliche Abteilung      Es wirken mit: Kantonsrichter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier   und Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiber ad hoc Nicolas Kuonen      in Sachen      U___________,   V___________,   W___________      gegen      Staatsrat des Kantons Wallis,   X___________,   Gemeinde Y___________, beide vertreten durch die Rechtsanwälte"}], "ScrapyJob": "446973/52/2024", "Zeit UTC": "21.01.2026 02:09:37", "Checksum": "91ce0537944a6ec5232cee023014f5f6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 08.03.2013 A1 12 121\nRegeste:\nA1 12 121   A1 12 123   A1 12 128      URTEIL VOM 8. MÄRZ 2013      Kantonsgericht   Öffentlichrechtliche Abteilung      Es wirken mit: Kantonsrichter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier   und Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiber ad hoc Nicolas Kuonen      in Sachen      U___________,   V___________,   W___________      gegen      Staatsrat des Kantons Wallis,   X___________,   Gemeinde Y___________, beide vertreten durch die Rechtsanwälte\n\n7.4 Aufgrund der bisherigen Erläuterungen kann zusammenfassend festgehalten\nwerden, dass die Einschränkung des Nutzungsrechtes nur in Form eines\nGenossenschaftsbeschlusses oder in dringlichen Fällen durch das Handeln der\nVerwaltung in Vertretung der Genossenschaft gerügt werden kann. Es gilt zu prüfen,\nob dies vorliegend der Fall ist.\n\n7.4.1 Die Generalversammlung der vereinigten Wasserleitungsgenossenschaften\nJ___________, K___________ & L___________ hat gemäss Art. 17 der hinterlegten\n- 14 -\n\nStatuten (Dossier Staatsrat, Act. 553 ff.) über all jene Handlungen zu bestimmen,\nwelche ausserhalb der Kompetenz des Vorstandes liegen. Letzterer wiederum ist\ngemäss Art. 15 der Statuten berechtigt, alle „zweckdienlichen Handlungen für die\nGenossenschaft vorzunehmen.“ Hierunter dürften auch Rechtshandlungen fallen, die –\nbspw. zur Einhaltung einer Frist – keinen Aufschub dulden. Der Vorstand wird alle 4\nJahre gewählt und besteht aus den drei Wasservögten der Wasserleitungen, wobei sie\naufeinander folgend als Präsident, Kassier und Schreiber amten und die\nGenossenschaft nach aussen vertreten (vgl. Art. 10 der Statuten). Eine ähnliche\nRegelung kennen die Statuten der I___________ Wasserleitung (Dossier Staatsrat,\nAct. 548 ff.). Die Regelung in den Statuten entspricht somit den Ausführungen gemäss\nZiff. 7.3 hiervor.\n\n7.4.2 Die Beschwerdeführer legen in casu keinen Beschluss einer\nGenossenschaftsversammlung vor, wonach eine Einsprache gegen die Homologation\ndes Nutzungsbewilligungsvertrages durch den Staatsrat oder eine Beschwerde gegen\nden angefochtenen Staatsratsentscheid vom 23. Mai 2012 eingereicht werden sollte.\nEine sich auf einen Genossenschaftsbeschluss stützende Legitimation scheidet daher\naus.\n\nDaneben bliebe die Möglichkeit, dass sie als Verwaltung der Geteilschaften zur\nVertretung und somit zur Einsprache bzw. Beschwerde befugt sind. Unbesehen der\nFrage der Dringlichkeit würde es in diesem Zusammenhang aber im Lichte der unter\nZiff. 5 hiervor genannten prozessualen Mitwirkungspflicht der Parteien an einem\nNachweis fehlen, wonach einer der Beschwerdeführer als Mitglied der Verwaltung\neiner der Geteilschaften amtet. Im Gegenteil: Eine entsprechende Behauptung wird\nvon den Beschwerdeführern gar nicht erst aufgestellt. Ausserdem macht\nAA__________ in seiner Einsprache vom 2. September 2011 (Dossier Staatsrat, Act.\n453) geltend, er sei Wasservogt der Wassergeteilschaft J___________, deren\nMitglieder U___________ und W___________ zu sein behaupten. Dementsprechend\nkommen weder U___________ noch W___________ als Mitglied der Verwaltung und\nsomit als Vertreter der Wasserleitungsgenossenschaften J___________,\nK___________ & L___________ in Frage.\n\nWenn man schliesslich mit den Beschwerdeführern davon ausginge, dass die\n„Wässerwassergeteilschaft E___________“ als Ausführungsorgan und somit als\nVertretung sämtlicher Wässerwassergeteilschaften figuriert, könnte sich die\nLegitimation der Beschwerdeführer endlich aus ihrer Mitgliedschaft in deren\nKommission ableiten. Auch in diesem Zusammenhang fehlen in casu aber jedwelche\nHinweise, die auf eine entsprechende Mitgliedschaft schliessen lassen. Eine\nLegitimation lässt sich nicht herleiten.\n\n7.5 Nach dem Gesagten steht fest, dass die Beschwerdeführer in casu keinen\nBeschluss einer Genossenschaftsversammlung vorweisen können und sie weder die\nTrägerschaft „Wässerwassergeteilschaft E___________“, noch eine der\nWasserleitungsgeteilschaften vertreten. Einer solchen Vertretung würde es indes\nbedürfen, um die Verletzung der im Alleineigentum der Genossenschaften stehenden\n(Wasser)Nutzungsrechte überhaupt geltend machen zu können. Die von den\n- 15 -\n\nBeschwerdeführern verlangten Beweisabnahmen erachtet das Gericht im Übrigen für\nnicht erforderlich und ungeeignet, zumal die Beschwerdeführer nicht einmal\nbehaupten, zur Vertretung der Genossenschaft befugt bzw. Mitglied der Kommission\nder „Wässerwassergeteilschaft E___________“ zu sein.\n\nDie formelle Legitimation der Beschwerdeführer ist demnach auch in dieser Hinsicht zu\nverneinen.\n\n8. Gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a i. V. m. Art. 80 Abs. 1 lit. a VVRG ist zur Beschwerde\nnur legitimiert, wer – neben der formellen Legitimation – durch die angefochtene\nVerfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder\nÄnderung hat. Diese beiden Voraussetzungen bilden Teilgehalt der materiellen\nBeschwer, lassen sich indes aber nur schwer auseinanderhalten (Christoph\nAuer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über\ndas Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich/St.Gallen 2008, [fortan:\nAuer/Müller/Schindler] N. 10 zu Art. 48; Regina Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias\nKuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, Zürich/St.Gallen 2012, [fortan:\nKiener/Rütsche/Kuhn] Rz 1342). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts\nstellt das „Berührtsein“ kein selbständiges Erfordernis, sondern bloss eine Präzisierung\nbzw. eine Verdeutlichung des schutzwürdigen Interesses dar (BGE 133 V 188 E. 4.3.1\nmit Hinweisen; Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum\nGesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, [fortan:\nMerkli/Aeschli-mann/Ruth] N. 2 zu Art. 65).\n\n"}