{"Signatur": "VS_BZG_999", "Spider": "VS_Gerichte", "Datum": "2013-03-08", "PDF": {"Datei": "VS_Gerichte/VS_BZG_999_A1-12-121_2013-03-08.pdf", "URL": "https://api-justsearche.vs.ch/api/documents/91442aebd492e0ae52fc294a11b33992/file/", "Checksum": "041b40e15f34f5e90da4dc49ca1cf8e8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 12 121"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 08.03.2013 A1 12 121"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre 08.03.2013 A1 12 121"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera 08.03.2013 A1 12 121"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KGVS A1 Oeffentliches Recht ordentlich"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A1 12 121   A1 12 123   A1 12 128      URTEIL VOM 8. MÄRZ 2013      Kantonsgericht   Öffentlichrechtliche Abteilung      Es wirken mit: Kantonsrichter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier   und Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiber ad hoc Nicolas Kuonen      in Sachen      U___________,   V___________,   W___________      gegen      Staatsrat des Kantons Wallis,   X___________,   Gemeinde Y___________, beide vertreten durch die Rechtsanwälte"}], "ScrapyJob": "446973/52/2024", "Zeit UTC": "21.01.2026 02:09:37", "Checksum": "91ce0537944a6ec5232cee023014f5f6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 08.03.2013 A1 12 121\nRegeste:\nA1 12 121   A1 12 123   A1 12 128      URTEIL VOM 8. MÄRZ 2013      Kantonsgericht   Öffentlichrechtliche Abteilung      Es wirken mit: Kantonsrichter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier   und Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiber ad hoc Nicolas Kuonen      in Sachen      U___________,   V___________,   W___________      gegen      Staatsrat des Kantons Wallis,   X___________,   Gemeinde Y___________, beide vertreten durch die Rechtsanwälte\n\n6.4 Nach dem Gesagten steht fest, dass es sich beim D___________ um ein\nöffentliches Gewässer handelt, dessen Verfügungsgewalt bei der Gemeinde liegt.\nEbenso ist erwiesen, dass die Geteilschaften der Wasserleitungen von F___________\ngestützt auf eine heute nicht mehr bestehende Rechtsordnung über ein (privates)\nRecht zur Nutzung des D___________-Wassers verfügen, welches trotz Aufhebung\nder Rechtsordnung und fehlendem Nachweis in Form von Urkunden immer noch\nGeltung hat; mithin ist das Nutzungsrecht der Geteilschaften in casu als ehehaftes\nRecht zu qualifizieren. Die Eigenart der als ehehaft bezeichneten Rechte besteht nun\naber wie gesehen nicht darin, dass sie den Rechtsträgern über die Nutzung\nhinausgehende Befugnisse einräumen würde. Sie erschöpft sich allein in der Tatsache,\ndass private (Nutzungs-)Rechte an einer öffentlichen Sache der Verfügungsgewalt des\nGemeinwesens vorgehen und letztere insofern, d.h. im Rahmen der Nutzung,\neinschränken. Eine darüber hinausgehende Wirkung zeitigen die als ehehaft\nqualifizierten Rechte nicht.\n\nWie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, räumen ehehafte Rechte den Berechtigten\ndamit nicht mehr Rechte ein, als dass es die Geteilenrechte im Allgemeinen tun. Zur\nBestimmung der formellen Legitimation der Beschwerdeführer kann daher –\nunbesehen der als ehehaft qualifizierten Rechte - auf die Rechte von Geteilen im\nAllgemeinen abgestellt werden.\n\n7. Das Bundesrecht schränkt die Verwendung von Allmendgenossenschaften und\nähnlichen Körperschaften gemäss Art. 59 Abs. 3 ZGB auf die unmittelbare Nutzung\nvon Allmenden und Ähnlichem – wie bspw. Wasser - ein. Der unmittelbare Zweck einer\nGeteilschaft liegt somit in der Verwaltung und Nutzung des Nutzungsgutes, der\nmittelbare Zweck besteht in der Selbsthilfe der Geteilen (ZWR 1995 S. 131 ff. E. 3;\nMartin Arnold, a.a.O., S. 35 f., 38 ff.; Claire Huguenin, a.a.O., N. 21 zu Art. 59 ZGB;\nTuor/Schnyder/Schmid, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 13. A., Zürich/Basel/Genf\n2009, § 14 N. 10 ff.). Im gleichen Sinne beschränkt das kantonale Recht den\nGesellschaftszweck einer Genossenschaft auf die Nutzung von Alpweiden, Wäldern,\nBrunnen und Wasserleiten (Art. 129 Abs. 1 und 126 Abs. 1 EG ZGB) und verbietet\nAllmendgenossenschaften und andere Geteilschaften einen Gesellschaftszweck, der\neine Handels- oder Fabrikationsstruktur erfordert, wie sie den Körperschaften des\nBundesprivatrechts eigen ist (Art. 127 Abs. 1 Satz 2 EG ZGB). Die Rechte der\nGesellschafter beschränken sich daher, vorbehalten anderer statutarischer\nRegelungen, auf einen Nutzungsanteil an den Gesellschaftsgütern sowie in der\nStimmrechtsausübung an der Generalversammlung (Art. 130 EG ZGB). Das\n- 13 -\n\nStimmrecht und das Nutzungsrecht fallen dabei meistens zusammen (Martin Arnold,\na.a.O., S. 167).\n\n7.1 Von Bedeutung ist nun, dass das Nutzungsrecht im Alleineigentum der juristischen\nPerson, d.h. der Genossenschaft bzw. der Geteilschaft, steht (Martin Arnold, a.a.O.,\nS. 71 mit zahlreichen Hinweisen auf die Lehre). Nach Arnold steht das Nutzungsrecht\ndem einzelnen Mitglied aus der Mitgliedschaft zur Verbandsperson zu, d.h. es ist ein\npersönliches, aus der Mitgliedschaft fliessendes Recht (Martin Arnold, a.a.O., S. 71,\n145), wobei das Nutzungsrecht nicht im Eigentum des einzelnen Mitglied, sondern in\njenem der Genossenschaft steht.\n\n7.2 Gemäss Art. 6 der Statuten der Geteilschaft I___________ Wasserleitung sowie\nder vereinigten Wasserleitungsgenossenschaften J___________, K___________ &\nL___________ (Dossier Staatsrat, Act. 548, 553 f.) bestehen die Rechte der\nGenossenschafter im Wässern gemäss den bestehenden Reglementen im Angesicht\ndes Stimmrechts in den Versammlungen. Die Rechte der Mitglieder beschränken sich\nsomit – nebst dem Stimmrecht an der Versammlung - auf das Recht, das Wasser zum\nWässern ihres Grundstückes nutzen zu dürfen. Aufgrund der Ausführungen unter\nZiff. 7.1 hiervor steht aber fest, dass das Recht betreffend Nutzung des\nD___________-Wassers als Wässerwasser den Geteilschaftern nur kraft ihrer\nMitgliedschaft an der Geteilschaft zusteht, das Nutzungsrecht selber aber der\nGenossenschaft bzw. der Geteilschaft gehört.\n\nDie von den Beschwerdeführern geltend gemachte Einschränkung des im\nAlleineigentum der Genossenschaft stehenden Nutzungsrechts kann also im Namen\nbzw. von der Genossenschaft selber geltend gemacht werden, jedoch nicht von\neinzelnen Geteilschaftern. Fraglich ist daher, wer im Namen der Genossenschaft\nrechtsgültig handeln bzw. dieselbe vertreten kann.\n\n7.3 Die Generalversammlung bildet nach dem Statutarrecht und zwingend gemäss Art.\n879 Abs. 1 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR; SR 220) das oberste\nOrgan der Genossenschaft (Martin Arnold, a.a.O., S. 201). Durch die Fassung von\nBeschlüssen der Versammlung kann die Genossenschaft demnach in eigenem Namen\nhandeln. Die Vertretung nach aussen steht in der Regel der Verwaltung zu. Je nach\nStatuten steht sie dem Präsidenten allein oder zusammen mit einem Mitglied zu, d.h.\nkollektiv zu zweien. Die Kompetenz der Verwaltung umfasst dabei auch die\nZuständigkeit, sie vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden zu vertreten, insbesondere\nin dringenden Fällen (Martin Arnold, a.a.O., S. 209).\n\n"}