{"Signatur": "VS_BZG_999", "Spider": "VS_Gerichte", "Datum": "2013-03-08", "PDF": {"Datei": "VS_Gerichte/VS_BZG_999_A1-12-121_2013-03-08.pdf", "URL": "https://api-justsearche.vs.ch/api/documents/91442aebd492e0ae52fc294a11b33992/file/", "Checksum": "041b40e15f34f5e90da4dc49ca1cf8e8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 12 121"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 08.03.2013 A1 12 121"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre 08.03.2013 A1 12 121"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera 08.03.2013 A1 12 121"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KGVS A1 Oeffentliches Recht ordentlich"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A1 12 121   A1 12 123   A1 12 128      URTEIL VOM 8. MÄRZ 2013      Kantonsgericht   Öffentlichrechtliche Abteilung      Es wirken mit: Kantonsrichter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier   und Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiber ad hoc Nicolas Kuonen      in Sachen      U___________,   V___________,   W___________      gegen      Staatsrat des Kantons Wallis,   X___________,   Gemeinde Y___________, beide vertreten durch die Rechtsanwälte"}], "ScrapyJob": "446973/52/2024", "Zeit UTC": "21.01.2026 02:09:37", "Checksum": "91ce0537944a6ec5232cee023014f5f6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 08.03.2013 A1 12 121\nRegeste:\nA1 12 121   A1 12 123   A1 12 128      URTEIL VOM 8. MÄRZ 2013      Kantonsgericht   Öffentlichrechtliche Abteilung      Es wirken mit: Kantonsrichter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier   und Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiber ad hoc Nicolas Kuonen      in Sachen      U___________,   V___________,   W___________      gegen      Staatsrat des Kantons Wallis,   X___________,   Gemeinde Y___________, beide vertreten durch die Rechtsanwälte\n\n6.1 Als ehehafte Rechte werden jene privaten Rechte bezeichnet, die ihren Ursprung in\neiner Rechtsordnung haben, die nicht mehr besteht. Im Zusammenhang mit\nprivatrechtlichen Wassernutzungsrechten spricht man dann von ehehaften Rechten,\nwenn das Gewässer, zu dessen Lasten das private Nutzungsrecht bestand bzw.\nbesteht, durch Gesetzeserlass in die Kategorie der öffentlichen Gewässer überführt\nworden ist. Ehehafte Rechte sind demnach private Rechte an öffentlichen Gewässern\n(BGE 88 II 498 E. 3; 127 II 69 E. 4b; 131 I 321 E. 5.1.2; Urteil des Bundesgerichts\n2P.256/2002 vom 24. März 2003 E. 1.2.1; Peter Liver, Privatrechtliche Abhandlungen,\nFestgabe zum 70. Geburtstag des Verfassers am 21. August 1972, Herausgegeben\n- 11 -\n\nvon Hans Merz, Bern 1972, S. 226 f.; Werner Dubach, in: Bundesamt für\nWasserwirtschaft, Mitteilung Nr. 1/80, Die wohlerworbenen Rechte im Wasserrecht,\nBern 1979, S. 60 f.; Enrico Riva, Wohlerworbene Rechte – Eigentum – Vertrauen,\nDogmatische Grundlagen und Anwendung auf die Restwassersanierungen nach Art.\n80 des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes, Bern 2007, S. 47).\n\nIn Bezug auf die vorliegend in Frage stehenden ehehaften Wassernutzungsrechte ist\nausserdem Art. 664 ZGB zu berücksichtigen, wonach unter Vorbehalt anderweitiger\nNachweise an öffentlichen Gewässern keine privaten Rechte bestehen. Diese im\nGesetz verankerte Vermutung ist deshalb von Bedeutung, weil gerade in Berggebieten\ndie Einräumung von Nutzungsrechten meistens nicht beurkundet und auch nicht\nprotokolliert worden ist und daher ein Erwerbstitel in Bezug auf das Nutzungsrecht fehlt\n(Peter Liver, a.a.O., S. 483). In diesen Fällen kann der Beweis des Titels durch die\nsogenannte Unvordenklichkeit der Ausübung des Rechts ersetzt werden, um allfälligen\nBeweisschwierigkeiten zu begegnen (Peter Münch, Wässerwasserrechte in Bauzonen:\nam Beispiel der Gemeinde Visp, ZWR 2001, S. 30; Peter Liver, a.a.O., S. 483 f.; Aron\nPfammatter, Private Rechte an kulturunfähigem Land, unter besonderer\nBerücksichtigung der Rechtslage im Kanton Wallis, Diss., Bern 2009). Die\nUnvordenklichkeit ersetzt jedoch nicht den Erwerbstitel, sondern dient als Beweismittel\n(Werner Dubach, a.a.O., S. 62 mit Hinweis auf BGE 74 I 49). Nach dem Gesagten\nmüssen die vorliegend von den Beschwerdeführern geltend gemachten Rechte, damit\nsie als ehehaft qualifiziert werden können, gestützt auf eine nicht mehr geltende\nRechtsordnung an einem heute öffentlichen Gewässer verliehen worden sein.\n\n6.2 In der Schweiz verfügen die Kantone über die Gewässerhoheit (Art. 76 Abs. 4 der\nBundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV;\nSR/101]; Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der\nWasserkräfte vom 22. Dezember 1916 [WRG; SR/721.80]; Art. 4 GNW). Zwar enthält\nArt. 1 Abs. 2 WRG eine Definition der öffentlichen Gewässer und bezeichnet die Seen,\nFlüsse, Bäche und Kanäle, an denen nicht Privateigentum nachgewiesen ist, als\nöffentliche Gewässer. Was aber schliesslich öffentliches Gewässer ist, bestimmt das\nkantonale Recht (Werner Dubach, a.a.O., S. 85; Hans Wyer, Rechtsfragen der\nWasserkraftnutzung, Diss., Visp 2000, S. 25). Mit Ausnahme der Rhone und des\nGenfersees qualifiziert die Walliser Gesetzgebung die Seen und alle Wasserläufe ab\ndem Punkt, wo sie entspringen, als öffentliches Eigentum der Gemeinden (Art. 163\nAbs. 1 EG ZGB; Peter Münsch, Wässerwasserrechte in Bauzonen, ZWR 2001 S. 30).\nIhnen steht die Verfügungsbefugnis über die Wasserkraft zu (Art. 4 Abs. 2 GNW).\n\nAufgrund der Akten steht für das Kantonsgericht fest, dass es sich beim\nD___________ um ein öffentliches Gewässer handelt, über welches die Gemeinde\ngrundsätzlich verfügen kann. Dass der D___________ ein privates Gewässer sein soll,\nwird von den Beschwerdeführern denn auch zu Recht nicht behauptet.\n\n6.3 Einen Rechts- bzw. Erwerbstitel, der den Geteilschaften in casu das Recht zur\nWassernutzung einräumen würde, findet sich nicht in den Akten. Dieser Umstand ist\ndarauf zurückzuführen, dass das Wasser aus dem D___________ schon seit vielen\nJahrhunderten zur Bewässerung genutzt wird und ein entsprechender Titel nicht mehr\n- 12 -\n\nvorhanden ist (H___________, S. 133 ff. mit zahlreichen Erläuterungen zu den ersten\nDokumentationen der Wasserleitungen; ferner Martin Arnold, a.a.O., S. 91). Der\nfehlende schriftliche Nachweis hemmt das Vorliegen des Wasserbezugsrechtes indes\nnicht: Er wird durch die unter Ziff. 6.1 hiervor erwähnte Unvordenklichkeit der\nAusübung des Rechts kompensiert, was bedeutet, dass der Anspruch der\nGeteilschaften auf die Nutzung des D___________-Wassers zur Wässerung der\nWiesen seit jeher besteht und deshalb das Bezugsrecht an sich trotz fehlenden\nNachweises nicht in Frage zu stellen ist.\n\n"}