{"Signatur": "VS_BZG_999", "Spider": "VS_Gerichte", "Datum": "2013-03-08", "PDF": {"Datei": "VS_Gerichte/VS_BZG_999_A1-12-121_2013-03-08.pdf", "URL": "https://api-justsearche.vs.ch/api/documents/91442aebd492e0ae52fc294a11b33992/file/", "Checksum": "041b40e15f34f5e90da4dc49ca1cf8e8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 12 121"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 08.03.2013 A1 12 121"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre 08.03.2013 A1 12 121"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera 08.03.2013 A1 12 121"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KGVS A1 Oeffentliches Recht ordentlich"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A1 12 121   A1 12 123   A1 12 128      URTEIL VOM 8. MÄRZ 2013      Kantonsgericht   Öffentlichrechtliche Abteilung      Es wirken mit: Kantonsrichter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier   und Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiber ad hoc Nicolas Kuonen      in Sachen      U___________,   V___________,   W___________      gegen      Staatsrat des Kantons Wallis,   X___________,   Gemeinde Y___________, beide vertreten durch die Rechtsanwälte"}], "ScrapyJob": "446973/52/2024", "Zeit UTC": "21.01.2026 02:09:37", "Checksum": "91ce0537944a6ec5232cee023014f5f6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 08.03.2013 A1 12 121\nRegeste:\nA1 12 121   A1 12 123   A1 12 128      URTEIL VOM 8. MÄRZ 2013      Kantonsgericht   Öffentlichrechtliche Abteilung      Es wirken mit: Kantonsrichter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier   und Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiber ad hoc Nicolas Kuonen      in Sachen      U___________,   V___________,   W___________      gegen      Staatsrat des Kantons Wallis,   X___________,   Gemeinde Y___________, beide vertreten durch die Rechtsanwälte\n\nDaneben gilt nach einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass eine behauptete\nTatsache von derjenigen Partei zu beweisen ist, die aus ihr Rechte ableitet. Diese in\nArt. 8 ZGB verankerte Regel gilt auch im öffentlichen Recht. Zudem trifft die\nProzessparteien auch unter dem Untersuchungsgrundsatz eine Mitwirkungspflicht,\ninsbesondere dort, wo sie ein Verfahren im eigenen Interesse eingeleitet haben oder\nwo es um solche Tatsachen geht, die eine Partei besser kennt als die Behörden und\nwelche diese ohne deren Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand\nerheben können. Die Missachtung der Mitwirkungspflicht kann im Rahmen der\nBeweiswürdigung berücksichtigt werden (Bundesgerichtsurteil 2A.343/2005 vom\n10. November 2005 E. 4.2; BGE 130 II 482 E. 3.2; 129 II 18 E. 7.1; 124 II 361 E. 2b, je\nmit Hinweisen).\n\n5.1 Die Beschwerdeführer hinterlegen im Urkundenborderau ihrer Beschwerde vom\n29. Juni 2012 ein Schreiben der „Wässerwassergeteilschaft E___________“ vom\nFebruar 1999 (Beleg Nr. 1) sowie eine Stundenzusammenstellung/Rechnung vom\n4. November 1997 (Beleg Nr. 2). Beleg Nr. 1 ist von den „Kommissionsmitgliedern“ der\n„Wässerwassergeteilschaft E___________“ unterzeichnet, wobei keiner der\nBeschwerdeführer als Unterzeichner auftritt. Gleich verhält es sich mit Beleg Nr. 2. Den\nUnterlagen, welche die Beschwerdeführer vor dem Staatsrat mit dem Vermerk\n„Eigentumsnachweise“ hinterlegt haben, liegen weder Grundbuch- noch\nKatasterauszüge bei. Sie enthalten einzig Unterlagen im Zusammenhang mit der\nGründung der „Wässerwassergeteilschaft E___________“ sowie der damit bezweckten\nSanierung der Wasserleiten. Immerhin findet sich eine Rechnung vom Februar 2007\n(Act. 16), gemäss welcher U___________ im Jahre 2005/2006 Wasservogt der\nWasserleitung J___________ gewesen sein soll. In den von den Beschwerdeführern\nebenfalls vor erster Instanz hinterlegten Unterlagen mit dem Vermerk „Unterlagen\nWässerwasser“ findet sich eine an DD__________ gerichtete E-Mail, in welcher er\ngebeten wird, „die Geteilen der Wässerwasser […] zuzustellen […].“ Die\nentsprechenden Listen enthalten offenbar die Namen der Geteilen der einzelnen\nWasserleitungen. In der Liste der Wasserleitung O___________ findet sich der Name\nV___________. In der Liste der Wasserleitung J___________ findet sich der Name\nW___________, sowie U___________. Darüber hinausgehende Unterlagen, welche\ndie Mitgliedschaft der Beschwerdeführer belegen könnten, finden sich nicht in den\nAkten.\n\n5.2 Nach dem Gesagten steht für das Kantonsgericht fest, dass in casu keine\nUrkunden vorliegen, welche die behauptete Mitgliedschaft der Beschwerdeführer mit\neiner dem Grundbuch- oder Katasterauszug vergleichbaren Beweiskraft belegen. Zwar\nlassen die unter Ziff. 5.1 angeführten Unterlagen vermuten, dass die Beschwerdeführer\n- 10 -\n\nMitglieder von Geteilschaften sind. Allerdings müssen sich die Beschwerdeführer in\ndiesem Zusammenhang vorwerfen lassen, dass zumindest der Eigentumsnachweis an\nden Grundstücken durch das Einholen der entsprechenden Grundbuch- bzw.\nKatasterauszüge ihrerseits vergleichsweise leicht hätte erbracht werden können.\nInsbesondere nachdem die Beschwerdegegner bereits in ihrer Beschwerdeantwort\nvom 31. Juli 2012 unter Ziff. 4.1 explizit auf diesen Umstand hingewiesen haben, wäre\nes den Beschwerdeführern in Anbetracht ihrer prozessualen Mitwirkungspflicht (vgl.\nZiff. 5 hiervor) zumutbar gewesen, den Eigentumsnachweis und damit den Beweis der\nMitgliedschaft in dieser Form zu erbringen. Trotz Geltung des\nUntersuchungsgrundsatzes ist es nicht Sache des Kantonsgerichts, den Nachweis des\nEigentums der Beschwerdeführer an den mit dem Wässerwasserrecht begünstigten\nGrundstücken zu erbringen, zumal es sich hierbei um eine Tatsache handelt, welche\ndie Beschwerdeführer besser kennen als das Kantonsgericht und von letzterem nicht\nmit vernünftigem Aufwand beschafft werden kann.\n\n5.3 Das Gericht erachtet in diesem Zusammenhang auch die beantragten Beweismittel\nals nicht notwendig und nicht geeignet. Es ist nicht ersichtlich, was die Parteien im\nRahmen eines Parteiverhörs erklären könnten, was sie nicht bereits schriftlich getan\nhaben oder hätten tun können. Insbesondere liesse sich das Eigentum an den\nGrundstücken weder durch ein Parteiverhör, noch durch die anbegehrten Editionen\nbelegen.\n\nAufgrund dieser Ausführungen kann festgehalten werden, dass es den\nBeschwerdeführern mangels Nachweises ihrer Mitgliedschaft an den Geteilschaften an\nder formellen Legitimation zur Beschwerde fehlt.\n\n6. Selbst wenn die Mitgliedschaft der Beschwerdeführer erwiesen wäre, müsste ihnen\ndie formelle Legitimation aus nachfolgenden Gründen ohnehin abgesprochen werden:\n\nDie Vorinstanz hat die formelle Legitimation der Beschwerdeführer wie gesehen\nverneint, da den einzelnen Geteilen die Vertretungsmacht nach aussen fehle. Die\nBeschwerdeführer ihrerseits setzen sich mit den diesbezüglichen Ausführungen im\nangefochtenen Entscheid insofern auseinander, als dass sie der Auffassung sind, kraft\nihrer ehehaften Rechte zur Beschwerde legitimiert zu sein. Nachfolgend gilt es daher,\nden Inhalt von Geteilenrechten im Allgemeinen zu definieren sowie deren wirksame\nGeltendmachung zu erörtern und sich in diesem Zusammenhang zunächst mit den von\nden Beschwerdeführern als ehehaft bezeichneten Rechten auseinanderzusetzen.\n\n"}