{"Signatur": "VS_BZG_999", "Spider": "VS_Gerichte", "Datum": "2013-03-08", "PDF": {"Datei": "VS_Gerichte/VS_BZG_999_A1-12-121_2013-03-08.pdf", "URL": "https://api-justsearche.vs.ch/api/documents/91442aebd492e0ae52fc294a11b33992/file/", "Checksum": "041b40e15f34f5e90da4dc49ca1cf8e8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 12 121"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 08.03.2013 A1 12 121"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre 08.03.2013 A1 12 121"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera 08.03.2013 A1 12 121"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KGVS A1 Oeffentliches Recht ordentlich"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A1 12 121   A1 12 123   A1 12 128      URTEIL VOM 8. MÄRZ 2013      Kantonsgericht   Öffentlichrechtliche Abteilung      Es wirken mit: Kantonsrichter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier   und Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiber ad hoc Nicolas Kuonen      in Sachen      U___________,   V___________,   W___________      gegen      Staatsrat des Kantons Wallis,   X___________,   Gemeinde Y___________, beide vertreten durch die Rechtsanwälte"}], "ScrapyJob": "446973/52/2024", "Zeit UTC": "21.01.2026 02:09:37", "Checksum": "91ce0537944a6ec5232cee023014f5f6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 08.03.2013 A1 12 121\nRegeste:\nA1 12 121   A1 12 123   A1 12 128      URTEIL VOM 8. MÄRZ 2013      Kantonsgericht   Öffentlichrechtliche Abteilung      Es wirken mit: Kantonsrichter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier   und Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiber ad hoc Nicolas Kuonen      in Sachen      U___________,   V___________,   W___________      gegen      Staatsrat des Kantons Wallis,   X___________,   Gemeinde Y___________, beide vertreten durch die Rechtsanwälte\n\n4.2 Damit Genossenschaften im Sinne von Art. 59 Abs. 3 ZGB Rechtspersönlichkeit\nerlangen, müssen ihre Statuten vom Staatsrat genehmigt werden (Art. 130 Abs. 127\nAbs. 1 EG ZGB); die Genehmigung zeitigt demnach konstitutive Wirkung. Diese Regel\ngilt allerdings nicht ausnahmslos: Genossenschaften, die schon vor dem Inkrafttreten\ndes alten Walliser Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch am\n1. Januar 1913 Bestand hatten, behalten ihre Rechtspersönlichkeit nach altem Recht\nund werden mit der Statutengenehmigung Rechtspersonen des neuen Rechts. Mit\nanderen Worten ist die Statutengenehmigung durch den Staatsrat nicht konstitutiv für\ndie Rechtspersönlichkeit der vor dem 1. Januar 1913 bestehenden Genossenschaften\nnach kantonalem Recht (ZWR 1999 S. 287 E. 2; 1979 S. 51 E. 2; ZWR 1968 S. 318\nE. 2; Martin Arnold, a.a.O., S. 117).\n\nIn Bezug auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass auch die\nWässerwassergeteilschaften M___________, N___________, O___________ und\nP___________, die offenbar zwar nicht über Statuten verfügen, jedoch schon vor dem\n1. Januar 1913 bestanden, als Genossenschaften i.S.v. Art. 59 Abs. 3 ZGB zu\nqualifizieren sind. Demgegenüber ist auch erstellt, dass es eine\n„Wässerwassergeteilschaft E___________“ i.S.v. Art. 59 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 126 ff.\n-8-\n\nEG ZGB mangels Statuten nicht gibt, da sie erstmals im Zusammenhang mit der\nSanierung der Wasserleitungen Mitte der 90iger Jahre ins Leben gerufen wurde (vgl.\netwa Protokollauszug Wässerwassergeteilschaft E___________ vom 18. September\n1992 sowie Technischer Bericht vom 2. Mai 1991, jeweils Unterlagen\n„Eigentumsnachweise“ Beschwerdeführer).\n\n4.3 Die Voraussetzungen einer Mitgliedschaft werden in den Statuten oder nach\nGewohnheitsrecht festgelegt (Art. 126 Abs. 2 EG ZGB; Martin Arnold, a.a.O., S. 146).\nIn casu verfügen wie gesehen nicht alle Geteilschaften über Statuten. Aktenmässig\nbelegt sind die Statuten der vereinigten Wasserleitungsgenossenschaften\nJ___________, K___________ & L___________ (Dossier Staatsrat, Act. 553 ff.) sowie\njene der „I___________ Wasserleitung“ (Dossier Staatsrat, Act. 548 ff.), wobei die\nStatuen inhaltlich identisch sind und sinngemäss auch für die übrigen, statutenlosen\nGeteilschaften anwendbar sind.\n\nDer Erwerb der Mitgliedschaft wird folgendermassen umschrieben:\n\n„Mitglied wird jeder Grundeigentümer, der sich einen Rechtsvorteil an den gegenwärtigen Suonen: […]\nrechtlich erworben hat, sei es durch Kauf, Tausch od. freiwillige Vergabung. Da das Wasserrecht am\nGrund & Boden haftet so wird einer Mitglied durch Erwerb von Grund & Boden im Verhältnis des darauf\nlastenden Wassers.“\n\nDie Statuten bestimmen demnach, dass die Mitgliedschaft durch den Erwerb eines\nGrundstücks begründet wird. Es handelt sich bei den vorliegenden Geteilschaften\nsomit um sogenannte Realgenossenschaften. Diese zeichnen sich dadurch aus, dass\ndas Nutzungsrecht vom Besitz von Grund und Boden abhängig gemacht wird (Martin\nArnold, a.a.O., S. 11). Realgenossenschaften treten wie vorliegend insbesondere bei\nBewässerungsgeteilschaften auf, da das Walliser Gewohnheitsrecht das Wasserrecht\nals unmittelbar mit dem Grundstück verbunden betrachtet (Martin Arnold, a.a.O.,\nS. 150 f.).\n\n4.4 Als Zwischenergebnis kann nach dem Gesagten festgehalten werden, dass es sich\nbei den vorliegend in Frage stehenden Geteilschaften um „Alpgenossenschaften und\nandere Körperschaften“ im Sinne von Art. 59 Abs. 3 ZGB handelt, die - entgegen den\nAusführungen im Staatsratsentscheid vom 23. Mai 2012 (Ziff. 11 Abs. 2, S. 4) - nicht\nKörperschaften des öffentlichen Rechts sind, sondern dem privaten Recht angehören\nund insofern Art. 59 Abs. 3 ZGB unterstehen (vgl. auch Kantonsgerichtsurteil A1 08 35\nvom 13. Juni 2008; Martin Arnold, a.a.O., S. 93 mit Hinweisen). Es sind\nRealgenossenschaften, deren Mitgliedschaft mit dem Erwerb eines Grundstückes\nbegründet wird.\n\n5. Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Richter bei\npflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei\nals überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere\nBeweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf\ndie Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (Alfred Kölz/Isabelle Häner,\nVerwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A., S. 39 Rz 111\n-9-\n\nund S. 117 Rz 320; Fritz Gygi, a.a.O., S. 274; BGE 124 I 274 Erw. 5b, BGE 122 II 464\nE. 4a; 122 V 157 E. 1d; 120 Ib 229 E. 2b; 119 II 117 Erw. 4c). Dieser Umstand fusst\nauf dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 80 Abs. 1 lit. d, 56 und 17 VVRG).\nDenn auch das aus dem verfassungsrechtlichen Gehörsanspruch fliessende Recht auf\nBeweis erstreckt sich nur auf rechtserhebliche Tatsachen, d.h. auf Sachumstände, von\nderen Verwirklichung es abhängt, ob so oder anders zu entscheiden ist (Fritz Gygi,\na.a.O., S. 273).\n\n"}