{"Signatur": "VS_BZG_999", "Spider": "VS_Gerichte", "Datum": "2013-03-08", "PDF": {"Datei": "VS_Gerichte/VS_BZG_999_A1-12-121_2013-03-08.pdf", "URL": "https://api-justsearche.vs.ch/api/documents/91442aebd492e0ae52fc294a11b33992/file/", "Checksum": "041b40e15f34f5e90da4dc49ca1cf8e8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 12 121"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 08.03.2013 A1 12 121"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre 08.03.2013 A1 12 121"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera 08.03.2013 A1 12 121"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KGVS A1 Oeffentliches Recht ordentlich"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A1 12 121   A1 12 123   A1 12 128      URTEIL VOM 8. MÄRZ 2013      Kantonsgericht   Öffentlichrechtliche Abteilung      Es wirken mit: Kantonsrichter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier   und Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiber ad hoc Nicolas Kuonen      in Sachen      U___________,   V___________,   W___________      gegen      Staatsrat des Kantons Wallis,   X___________,   Gemeinde Y___________, beide vertreten durch die Rechtsanwälte"}], "ScrapyJob": "446973/52/2024", "Zeit UTC": "21.01.2026 02:09:37", "Checksum": "91ce0537944a6ec5232cee023014f5f6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 08.03.2013 A1 12 121\nRegeste:\nA1 12 121   A1 12 123   A1 12 128      URTEIL VOM 8. MÄRZ 2013      Kantonsgericht   Öffentlichrechtliche Abteilung      Es wirken mit: Kantonsrichter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier   und Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiber ad hoc Nicolas Kuonen      in Sachen      U___________,   V___________,   W___________      gegen      Staatsrat des Kantons Wallis,   X___________,   Gemeinde Y___________, beide vertreten durch die Rechtsanwälte\n\n4. Die Vorinstanz hat die formelle Legitimation der Beschwerdeführer verneint. Als\nBegründung führt sie an, die Mitglieder der Genossenschaften hätten zwar das Recht,\nan der internen Willensbildung der Genossenschaft mitzuwirken, sie seien aber nicht\nbefugt, die Genossenschaft nach aussen hin zu vertreten. Die mit Rechtspersönlichkeit\nausgestattete Genossenschaft werde allein von ihren satzungsmässigen Vertretern\nnach aussen hin rechtlich wirksam repräsentiert. Die einzelnen Mitglieder seien aber\nnicht berechtigt, in einem Verwaltungsverfahren Einsprachen zu tätigen, die sich auf\nRechte der Genossenschaften selbst beziehen, d.h. in casu auf ihre Rechte zum\nBezug von bestimmten Wässerwassermengen aus dem D___________\n(Staatsratsentscheid vom 23. Mai 2012, S. 5). Demgegenüber bringen die\nBeschwerdeführer vor, aufgrund ihrer ehehaften Rechte aktivlegitimiert zu sein. Sie\nleiten die Legitimation daher aus ihrer Mitgliedschaft an den Geteilschaften ab (vgl. Ziff.\nI. 3. der Beschwerde vom 29. Juni 2012). Daneben führen sie an, die\nWässerwassergeteilschaft E___________ sei die Trägerschaft für die Wasserzuleitung\naus dem E___________, vertrete alle 8 Geteilschaften als Ausführungsorgan und sei\nsomit Rechtsträgerin der Wasserzuleitung (Ziff. 5 der Replik vom 28. September 2012).\nDie Beschwerdegegner bringen schliesslich vor, eine Wässerwassergeteilschaft\nE___________ im Sinne von Art. 59 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches\nvom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR/210) gebe es mangels Statuten nicht. Ausserdem\nhätten die Beschwerdeführer ihre Mitgliedschaft an einer der Geteilschaften nicht\nnachgewiesen.\n\nDa die Beschwerdeführer ihre formelle Legitimation aus ihrer Mitgliedschaft an einer\nder Geteilschaften ableiten und die Beschwerdegegner ihrerseits vorbringen, eine\nsolche sei gar nicht erst nachgewiesen worden, rechtfertigt es sich, diese Frage vorab\nzu klären und auf die Argumentation des Staatsrates erst in einem zweiten Schritt\neinzugehen (vgl. Ziff. 7 f. hiernach).\n\n4.1 Unbestrittenermassen bestehen auf dem Gebiet der Gemeinde F___________\nWässerwassergenossenschaften bzw. Wässerwassergeteilschaften. Dies ergibt sich\nzum einen aus der Stellungnahme der Dienststelle für Landwirtschaft vom\n7 September 2011 (Dossier Staatsrat, Act. 364) und zum anderen aus den im Dossier\ndes Staatsrates hinterlegten Statuten, namentlich jener der „I___________\nWasserleitung Gemeinde F___________“ (Dossier Staatsrat, Act. 548 – 552), der\n„vereinigten Wasserleitungsgenosschenschaften J___________, K___________ &\n-7-\n\nL___________“ (Dossier Staatsrat, Act. 553 – 559) sowie endlich aufgrund der\nDarlegungen von H___________ in seinen Ausführungen aus dem Jahre 1989.\nLetzterem ist zu entnehmen, dass für jede dieser Wasserleitungen seit jeher eine\nGeteilschaft besteht (H___________, S. 133 ff.).\n\nDas ZGB enthält in Art. 59 Abs. 3 die Norm, wonach Allmendgenossenschaften und\nähnliche Körperschaften unter den Bestimmungen des kantonalen Rechts verbleiben.\nDieser Vorbehalt zugunsten des kantonalen Rechts soll die genossenschaftlich\nstrukturierten Korporationen, welche die gemeinschaftliche Nutzung von Agrarland,\nAllmenden, Weidland und Wald bezweckten, möglichst in ihren alten Formen bestehen\nlassen (Claire Huguenin, in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Thomas Geiser, Basler\nKommentar, ZGB 1, Art. 1 – 456 ZGB, Basel 2010, N. 21 zu Art. 59; ZWR 1995 S. 129\nE. 3b). Der Kanton Wallis hat von diesem bundesgesetzlichen Vorbehalt zugunsten\ndes kantonalen Zivilrechts Gebrauch gemacht: Das kantonale Einführungsgesetz zum\nSchweizerischen Zivilgesetzbuch vom 24. März 1998 (EG ZGB; SGS/VS 211.1) hält in\nArt. 126 Abs. 1 fest, dass Allmendgenossenschaften wie Alp-, Wald-, Brunnen- und\nWasser- oder Flurgeteilschaften und ähnliche Körperschaften dem kantonalen\nZivilrecht unterstellt sind und gemäss Art. 127 EG ZGB Rechtspersönlichkeit erwerben\nkönnen. Es sind demnach juristische Personen nach kantonalem Recht, deren\nRechtsfähigkeit sich nach Art. 53 ZGB richtet (Martin Arnold, Die privatrechtlichen\nAllmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften, [Art. 59 Abs. 3 ZGB] nach\ndem Recht des Bundes und des Kantons Wallis, Diss., Freiburg 1987, S. 88). Unter\nVorbehalt zwingender gesetzlicher Vorschriften werden diese Körperschaften durch\nihre vom Staatsrat genehmigten Statuten und Reglemente, durch das EG ZGB,\nallenfalls durch den Ortsgebrauch, sowie subsidiär durch die Bestimmungen der\nGenossenschaft als ergänzendes kantonales Recht geregelt (Art. 126 Abs. 2 EG ZGB;\nBGE 132 I 270 E. 4.1; ZWR 2012 S. 264 E. 2a; 1979 S. 51 E. 2; 1968 S. 318 E. 1 in\nfine; Martin Arnold, a.a.O., S. 15, 88 und 93).\n\n"}