{"Signatur": "VS_BZG_999", "Spider": "VS_Gerichte", "Datum": "2013-03-08", "PDF": {"Datei": "VS_Gerichte/VS_BZG_999_A1-12-121_2013-03-08.pdf", "URL": "https://api-justsearche.vs.ch/api/documents/91442aebd492e0ae52fc294a11b33992/file/", "Checksum": "041b40e15f34f5e90da4dc49ca1cf8e8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 12 121"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 08.03.2013 A1 12 121"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre 08.03.2013 A1 12 121"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera 08.03.2013 A1 12 121"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KGVS A1 Oeffentliches Recht ordentlich"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A1 12 121   A1 12 123   A1 12 128      URTEIL VOM 8. MÄRZ 2013      Kantonsgericht   Öffentlichrechtliche Abteilung      Es wirken mit: Kantonsrichter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier   und Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiber ad hoc Nicolas Kuonen      in Sachen      U___________,   V___________,   W___________      gegen      Staatsrat des Kantons Wallis,   X___________,   Gemeinde Y___________, beide vertreten durch die Rechtsanwälte"}], "ScrapyJob": "446973/52/2024", "Zeit UTC": "21.01.2026 02:09:37", "Checksum": "91ce0537944a6ec5232cee023014f5f6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 08.03.2013 A1 12 121\nRegeste:\nA1 12 121   A1 12 123   A1 12 128      URTEIL VOM 8. MÄRZ 2013      Kantonsgericht   Öffentlichrechtliche Abteilung      Es wirken mit: Kantonsrichter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier   und Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiber ad hoc Nicolas Kuonen      in Sachen      U___________,   V___________,   W___________      gegen      Staatsrat des Kantons Wallis,   X___________,   Gemeinde Y___________, beide vertreten durch die Rechtsanwälte\n\nIn ihrer Vernehmlassung vom 31. Juli 2012 hielten die Gemeinde F___________ sowie\ndie X___________ (Beschwerdegegner) fest, die Beschwerdeführer seien nicht zur\nBeschwerde befugt, zumindest hätten sie die entsprechende Befugnis nicht\nnachgewiesen. Im Übrigen bestritten die Beschwerdegegner die von den\nBeschwerdeführern vorgebrachten Rügen. Die Beschwerden seien daher abzuweisen,\nsofern auf sie eingetreten werden könne. Der Staatsrat seinerseits schloss in seiner\nVernehmlassung vom 5. September 2012 auf Abweisung der Beschwerden. In ihrer\nReplik vom 28. September 2012 hielten die Beschwerdeführer an den Ausführungen\nund Begehren der Beschwerden vom 29. Juni 2012 fest und bekräftigten\ninsbesondere, die Anlagen Wasserfassung, Entsander, Stollenleitung Tunnelbauwerk\nund die zugehörigen Bauwerke seien im Eigentum der Geteilschaften und deren\nGeteilen, weshalb die Gemeinde F___________ als öffentliches Gemeinwesen nicht\nüber deren Nutzung entscheiden könne. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2012 entzog\ndas Kantonsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Die\nBeschwerdegegner ihrerseits reichten am 16. Oktober 2012 ihre Duplik ein.\n\nWeitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind,\nsoweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.\n-5-\n\nErwägungen\n\n1. Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung im\nSinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die\nVerwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die\nmangels Ausschlusses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG und gestützt auf Art. 94 Abs. 1\nGNW der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt.\n\n2. Im Schreiben vom 9. Juli 2012 haben die Beschwerdeführer dem Kantonsgericht\nmitgeteilt, sie würden nunmehr durch BB__________ und U___________ vertreten.\nDa Sachverhalt, Erwägungen und Rechtsbegehren identisch seien, könne ihrer Ansicht\nnach ein Urteil in der Angelegenheit ergehen. Die Beschwerdegegner ihrerseits stellten\nin ihrer Vernehmlassung vom 31. Juli 2012 unter Ziff. 5.11 den Antrag, sämtliche\nVerfahren zu vereinigen.\n\n2.1 Gemäss Art. 11b VVRG kann die Behörde von Amtes wegen oder auf Gesuch hin\ndie Vereinigung von Verfahren anordnen, die auf dem gleichen Sachverhalt oder auf\ngleicher rechtlicher Grundlage beruhen. Obschon das Kantonsgericht mit Verfügung\nvom 23. Juli 2012 das Begehren der Beschwerdeführer hinsichtlich dem Erlass einer\nneuen Kostenvorschussverfügung abgewiesen hat, rechtfertigt es sich vorliegend\ngestützt auf Art. 11b VVRG, die Verfahren A1 12 121, A1 12 123 und A1 12 128 zu\nvereinigen und die drei Beschwerden im vorliegenden Entscheid zu beurteilen (vgl.\nauch Urteile des Kantonsgerichts A1 12 60/61 vom 4. Oktober 2012 E. 2, A1 11\n153/172 vom 10. Mai 2012 E. 5, A2 10 166/167 vom 22. März 2010, A1 07 121/122\nvom 9. November 2007 E. 2).\n\n2.2 Des Weiteren machen die Beschwerdegegner in ihrer Duplik vom 16. Oktober 2012\ngeltend, die in den Verfahren A1 12 121, A1 12 123 und A1 12 128 jeweils\neingereichte, inhaltlich identische Replik vom 28. September 2012 sei nur von\nU___________ unterzeichnet worden. Demgegenüber sei das Kantonsgericht mit\nUrteil vom 10. September 2012 auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der\nErbengemeinschaft CC__________, vertreten durch BB__________, nicht eingetreten\nund dieser sei – obschon er die Replik unterzeichnet habe – nicht mehr am Verfahren\nbeteiligt. Mangels Unterzeichnung der Replik vom 28. September 2012 hätten sich\nV___________ und W___________ daher nicht vernehmen lassen.\n\nAufgrund der Vereinigung der Verfahren A1 12 121, A1 12 123 und A1 12 128 kann die\nFrage, ob sich V___________ und W___________ mit Schreiben vom 9. Juli 2012\nrechtsgültig haben vertreten lassen, offen bleiben. Die Ausführungen gemäss Replik\nsind zu berücksichtigen.\n\n3. Um auf die Beschwerde einzutreten und diese materiell zu behandeln, müssen die\nProzessvoraussetzungen vorliegen. Als Prozessvoraussetzungen gelten\nbeispielsweise die Partei- und Prozessfähigkeit der Parteien, die Zuständigkeit der\n-6-\n\nangerufenen Instanz, die Legitimation sowie die form- und fristgerechte Rechtsvorkehr.\nDas Gericht prüft die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen (vgl. Art. 7 Abs. 3;\nArt. 80 Abs. 1 lit. a i. V. m. Art. 44 Abs. 3 VVRG). Auf die Bestreitung oder\nNichtbestreitung derselben kommt es somit nicht an. Es obliegt dem Beschwerdeführer\ndarzulegen, aus welchen Umständen sich seine Beschwerdebefugnis ergibt, da sich\ndie Begründungspflicht auch auf die Prozessvoraussetzungen erstreckt (Art. 80 lit. c\ni.V.m. Art. 48 VVRG; BGE 133 II 249 E. 1.1). Fehlt es an einer Prozessvoraussetzung,\nso darf die urteilende Behörde keinen Sachentscheid über die Stichhaltigkeit der\nBeschwerde ausfällen, sondern sie hat sich einer Stellungnahme zum eigentlichen\nStreitgegen-stand zu enthalten und die Sache von der Hand zu weisen (Fritz Gygi,\nBundesverwaltungsrechtspflege, 2. A., Bern 1983, S. 71 ff., 150 f.).\n\n"}