{"Signatur": "VS_BZG_999", "Spider": "VS_Gerichte", "Datum": "2013-03-08", "PDF": {"Datei": "VS_Gerichte/VS_BZG_999_A1-12-121_2013-03-08.pdf", "URL": "https://api-justsearche.vs.ch/api/documents/91442aebd492e0ae52fc294a11b33992/file/", "Checksum": "041b40e15f34f5e90da4dc49ca1cf8e8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 12 121"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 08.03.2013 A1 12 121"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre 08.03.2013 A1 12 121"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera 08.03.2013 A1 12 121"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KGVS A1 Oeffentliches Recht ordentlich"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A1 12 121   A1 12 123   A1 12 128      URTEIL VOM 8. MÄRZ 2013      Kantonsgericht   Öffentlichrechtliche Abteilung      Es wirken mit: Kantonsrichter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier   und Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiber ad hoc Nicolas Kuonen      in Sachen      U___________,   V___________,   W___________      gegen      Staatsrat des Kantons Wallis,   X___________,   Gemeinde Y___________, beide vertreten durch die Rechtsanwälte"}], "ScrapyJob": "446973/52/2024", "Zeit UTC": "21.01.2026 02:09:37", "Checksum": "91ce0537944a6ec5232cee023014f5f6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 08.03.2013 A1 12 121\nRegeste:\nA1 12 121   A1 12 123   A1 12 128      URTEIL VOM 8. MÄRZ 2013      Kantonsgericht   Öffentlichrechtliche Abteilung      Es wirken mit: Kantonsrichter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier   und Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiber ad hoc Nicolas Kuonen      in Sachen      U___________,   V___________,   W___________      gegen      Staatsrat des Kantons Wallis,   X___________,   Gemeinde Y___________, beide vertreten durch die Rechtsanwälte\n\nC. Während der Auflage des Gesuches vom 18. Juli 2011 wurden beim zuständigen\nDepartement 38 inhaltlich sowie - mit Ausnahme jener von AA__________ - formell\nidentische Einsprachen erhoben. Die Einsprecher brachten sinngemäss vor, die\nX___________ und die Gemeinde F___________ hätten keine Verfügungsbefugnis\nüber die ehehaften Rechte an den Anlagen und am Wasser der betroffenen\nWasserleiten. Aufgrund dessen sei die anbegehrte Nutzungsbewilligung zu verweigern.\nDem aufgelegten Gesuch mangele es an einer klaren Regelung und Abgeltung der\nWasser- und Werkrechte und der Unterhaltsanteile vor Konzessionserteilung (Dossier\nStaatsrat, Act. 402 – 504). Mit Schreiben vom 16. September 2011 leitete das\nDepartement für Volkswirtschaft, Energie und Raumentwicklung die Einsprachen an\ndie X___________ weiter und forderte sie dazu auf, bis zum 31. Oktober 2011 mit den\nEinsprechern eine gütliche Lösung zu finden (Dossier Staatsrat, Act. 400). Am\n20. Oktober 2011 fand in F___________ eine Einigungsversammlung statt mit dem\nErgebnis, dass insgesamt sechs Einsprecher ihre Einsprache zurückzogen.\n\nD. Mit Entscheid vom 23. Mai 2012 wies der Staatsrat die Einsprachen ab und erteilte\nder Nutzungsbewilligung gemäss dem Gesuch der Gemeinde F___________ vom\n18. Juli 2011 die Genehmigung. Letztere band er an verschiedene Auflagen und\nBedingungen. Die Abweisung der Einsprachen begründete der Staatsrat in seinem\nEntscheid vom 23. Mai 2012 sinngemäss damit, es fehle den Einsprechern an der\nformellen Legitimation zur Einsprache: Die einzelnen Mitglieder der Genossenschaft\nseien nicht berechtigt, in einem Verwaltungsverfahren Einsprachen zu tätigen, die sich\nauf Rechte der Genossenschaften selbst, insbesondere auf ihre Rechte zum Bezug\nvon bestimmten Wassermengen aus dem D___________, beziehen würden. In\nmateriell-rechtlicher Hinsicht hielt der Staatsrat fest, das vorliegende Projekt führe zu\nkeiner quantitativen und zeitlichen Einschränkung der Wasserbezugsrechte der\nGeteilschaften. Auch trete keine verhältnismässige Erhöhung des Unterhaltsaufwandes\nzu Lasten der Geteilschaften ein. Schliesslich bestünde zu Gunsten der Geteilschaften\nkein Recht auf Nutzbarmachung der Wasserkräfte, weshalb auch in dieser Hinsicht\nkein Anspruch auf eine Entschädigung bestehe.\n\nE. Gegen den Staatsratsentscheid vom 23. Mai 2012 reichten U___________,\nW___________ und V___________ (Beschwerdeführer) neben zehn weiteren\nunterlegenen Einsprechern am 29. Juni 2012 gesondert\nVerwaltungsgerichtsbeschwerden bei der öffentlichrechtlichen Abteilung des\n-4-\n\nKantonsgerichts ein, wobei die Rechtsschriften formell und inhaltlich identisch waren.\nSie stellten folgende Rechtsbegehren:\n\n1. Der Staatsratentscheid vom 23. Mai 2012 Ziff. 1, Ziff. 2 ist aufzuheben.\n2. Die anbegehrte Nutzungsbewilligung „Kleinwasserkraftwerke F___________ – Juli 2011“ ist in der\ngenehmigten Form zu verweigern.\n3. Die Kosten gehen zulasten des Beschwerdegegners und zugunsten des Beschwerdeführers sei eine\nangemessene Parteientschädigung zuzusprechen.\n\nDie Beschwerdeführer machten zusammenfassend geltend, in Bezug auf die formelle\nLegitimation seien sie aufgrund der bestehenden ehehaften Rechte an den Anlagen\n(inkl. Stollen) und am Tränke- und Wässerwasser zur Einsprache bzw. zur Beschwerde\nlegitimiert. Daneben rügten sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie\nVerfahrensfehler. In materiell-rechtlicher Hinsicht begründeten die Beschwerdeführer\nihre Beschwerde insbesondere damit, die Gemeinde und die X___________ hätten\nkeine ausschliessliche Verfügungsbefugnis betreffend ihre ehehaften Rechte.\nAusserdem sei die künftige Nutzung des Wässerwasser nicht nachhaltig gesichert und\naufgrund dessen werde das Gesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom\n28. März 1990 (GNW; SGS/VS 721.8) verletzt.\n\nMit Schreiben vom 9. Juli 2012 teilten die Beschwerdeführer dem Kantonsgericht mit,\nsämtliche Beschwerdeführer würden in Zukunft durch BB__________ und\nU___________ vertreten. Da Sachverhalt, Erwägungen und Rechtsbegehren der\ngesondert eingereichten Verwaltungsgerichtsbeschwerden identisch seien, werde die\nZusammenlegung der Verfahren und den Erlass einer neuen\nKostenvorschussverfügung beantragt. Das Kantonsgericht wies den Antrag mit\nVerfügung vom 23. Juli 2012 ab und hielt an seinen Verfügungen vom 4. Juli 2012 fest.\n\n"}