{"Signatur": "VS_BZG_999", "Spider": "VS_Gerichte", "Datum": "2013-03-08", "PDF": {"Datei": "VS_Gerichte/VS_BZG_999_A1-12-121_2013-03-08.pdf", "URL": "https://api-justsearche.vs.ch/api/documents/91442aebd492e0ae52fc294a11b33992/file/", "Checksum": "041b40e15f34f5e90da4dc49ca1cf8e8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 12 121"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 08.03.2013 A1 12 121"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre 08.03.2013 A1 12 121"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera 08.03.2013 A1 12 121"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KGVS A1 Oeffentliches Recht ordentlich"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A1 12 121   A1 12 123   A1 12 128      URTEIL VOM 8. MÄRZ 2013      Kantonsgericht   Öffentlichrechtliche Abteilung      Es wirken mit: Kantonsrichter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier   und Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiber ad hoc Nicolas Kuonen      in Sachen      U___________,   V___________,   W___________      gegen      Staatsrat des Kantons Wallis,   X___________,   Gemeinde Y___________, beide vertreten durch die Rechtsanwälte"}], "ScrapyJob": "446973/52/2024", "Zeit UTC": "21.01.2026 02:09:37", "Checksum": "91ce0537944a6ec5232cee023014f5f6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 08.03.2013 A1 12 121\nRegeste:\nA1 12 121   A1 12 123   A1 12 128      URTEIL VOM 8. MÄRZ 2013      Kantonsgericht   Öffentlichrechtliche Abteilung      Es wirken mit: Kantonsrichter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier   und Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiber ad hoc Nicolas Kuonen      in Sachen      U___________,   V___________,   W___________      gegen      Staatsrat des Kantons Wallis,   X___________,   Gemeinde Y___________, beide vertreten durch die Rechtsanwälte\n\nA1 12 121\n\nA1 12 123\n\nA1 12 128\n\nURTEIL VOM 8. MÄRZ 2013\n\nKantonsgericht\nÖffentlichrechtliche Abteilung\n\nEs wirken mit: Kantonsrichter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier\nund Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiber ad hoc Nicolas Kuonen\n\nin Sachen\n\nU___________,\n\nV___________,\n\nW___________\n\ngegen\n\nStaatsrat des Kantons Wallis,\n\nX___________,\n\nGemeinde Y___________, beide vertreten durch die Rechtsanwälte A___________,\nB___________ und C___________,\n\nZ___________\n\n(Wasserrecht)\n\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 23. Mai 2012\n-2-\n\nSachverhalt\n\nA. Der D___________ entspringt im E___________ und fliesst zwischen den\nOrtschaften F___________ und G___________ zu Tale in die Rhone. Seit jeher dient\ndessen Wasser den landwirtschaftlichen Flächen des Dorfes F___________ als\nWässer- sowie dem Vieh als Tränkewasser. Zu diesem Zweck wurde ein weit\nverzweigtes Netz von Wasserleitungen angelegt und zwar so, dass diese in\nverschiedenen Höhen waagrecht das zu bewässernde Gebiet durchlaufen (weitere\nAusführungen in H___________, S. 133). Bis Mitte der 1990iger Jahre wurde das\nWasser für die Wasserleiten I___________, J___________ (welche auch das\nK___________ und L___________ mitführt), M___________ (mit welchem ein Stück\nweit auch das N___________ mitfliesst), die O___________, das P___________ und\ndie Q___________ direkt aus dem D___________ abgeleitet (H___________,\nS. 135 f.). Am 18. September 1992 fasste die Versammlung der Geteilen der\nWasserleitungen I___________, J___________, K___________, L___________,\nM___________, N___________, O___________ und P___________ den Beschluss,\ndie Wässerwasserleitungen zu sanieren (Protokollauszug Wässerwassergeteilschaft\nE___________ vom 18. September 1992, Unterlagen „Eigentumsnachweise“\nBeschwerdeführer). Die entsprechenden Arbeiten wurden in den folgenden Jahren\ndurchgeführt mit dem Ergebnis, dass heute das Wasser für sämtliche Wasserleitungen\nbereits auf Höhe der I___________ aus dem D___________ gefasst und entsandet,\nüber eine Zuleitung durch einen Stollen geführt und schliesslich über eine vertikale\nHangleitung zu den einzelnen Verteilkammern geleitet wird (H___________, S. 140;\nH___________, Ergänzungsband, S. 71; Technischer Bericht vom 2. Mai 1991,\nUnterlagen der Beschwerdeführer „Eigentumsnachweise“). Mit Datum vom 1. Februar\n1999 ging das Werk Wässerwasser aus dem E___________ mit allen Rechten und\nPflichten auf die zum damaligen Zeitpunkt noch nicht mit den Gemeinden\nG___________ und Y___________ fusionierte Gemeinde F___________ über\n(Vereinbarung Werkübernahme Wässerwasser E___________ durch die Gemeinde\nF___________ vom 6. Februar 1999, Unterlagen Beschwerdeführer\n„Eigentumsnachweise“). Obschon die Gemeinden F___________, G___________ und\nY___________ zu der Gemeinde Y___________ fusionierten, wird in den\nnachfolgenden Ausführungen – zur Wahrung der Übersicht und dem Verständnis\nhalber – vom Bestand der Gemeinden vor der Fusion ausgegangen.\n\nB. Am 18. Juli 2011 hinterlegte die Gemeinde F___________ beim Staatsrat des\nKantons Wallis ein Gesuch um Genehmigung der von ihr der X___________ erteilten\nBewilligung zur hydroelektrischen Nutzung des Wässer-, Tränke- und Trinkwasser aus\ndem D___________ (Dossier Staatsrat, Act. 325). Das dem Gesuch vom 18. Juli 2011\nzugrunde gelegte Projekt sieht vor, jenes Wasser, welches in den Sommermonaten zur\nBewässerung landwirtschaftlicher Flächen und im Winter zur Viehtränke dem\nD___________ entzogen wird, vor dessen Abgabe in die Wasserleiten in Form einer\nKaskade von drei Kraftwerken zu turbinieren (Gesuch vom 18. Juli 2011, Ziff. 1).\nGrundlage des Gesuches ist ein zwischen der Gemeinde F___________ (als\nBewilligungsgeberin), der X___________ (als Bewilligungsnehmerin) und den – zum\n-3-\n\ndamaligen Zeitpunkt noch nicht fusionierten – Gemeinden G___________ und\nY___________ geschlossener Wassernutzungsbewilligungsvertrag vom 10. Februar\n2012, der mit Schreiben vom 15. Februar 2012 der X___________ zu den Akten\ngegeben wurde (Dossier Staatsrat, Act. 252 und 253). Von Bedeutung ist zudem eine\nzwischen den X___________-Vertragsgemeinden (unter anderem F___________,\nG___________ und Y___________) und der X___________-Gruppe abgeschlossene\nZusammenarbeitsvereinbarung 2008 (fortan: ZAV; Gesuch vom 18. Juli 2011, Anhang\n4). Im Amtsblatt Nr. xxx vom xxxxx wurde die öffentliche Auflage des Gesuches\npubliziert, verbunden mit dem Hinweis, dass allfällige Einsprachen während der\nAuflagedauer an das kantonale Departement für Volkswirtschaft, Energie und\nRaumentwicklung zu richten seien (Dossier Staatsrat, Act. 318 und 321).\n\n"}