Der Beschwerdeführer dringt vorliegend mit seinen Begehren vollumfänglich durch. Deshalb rechtfertigt es sich, aufgrund dieses Umstandes, der Bedeutung, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls sowie des geschätzten Aufwands, dem Beschwerdeführer zu Lasten der Gemeinde eine Parteientschädigung von Fr. 1 500.-- zuzusprechen. Demnach erkennt das Kantonstgericht: 1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen. 2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben. 3. Die Gemeinde bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1 500.--.