7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Gemeinde als unterliegend. Den Behörden des Bundes, des Kantons und der Gemeinden, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis und ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, als Parteien oder Vorinstanzen in einem Verfahren auftreten, werden in der Regel keine Kosten auferlegt (Art. 89 Abs. 4 VVRG). Es liegen keine Gründe vor, von dieser Regel abzuweichen.