Mangels des Mehrverkehrs ist der Beschwerdeführer nicht verpflichtet, einen Parkplatznachweis zu erbringen oder eine Parkplatzersatzabgabe zu bezahlen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Beschwerdeführers vom 17. Mai 2011 ist deshalb gutzuheissen und der Entscheid des Staatsrates vom 23. März 2011 aufzuheben, soweit er die Pflicht des Beschwerdeführers zur Bezahlung einer Parkplatzersatzabgabe bestätigt.