6.7 Zusammenfassend ist festzuhalten was folgt: Der Beschwerdeführer hat sein Haus zwar unbestrittenermassen mittels beträchtlicher Investitionen umgebaut. Der Umbau des Hauses zieht jedoch keinen Mehrverkehr nach sich: Sowohl die Anzahl der Wohnungen im Haus als auch die Anzahl der Zimmer in den Wohnungen blieben unverändert. Die getätigten Investitionen brachten auch keine Zweckänderung mit sich. Der Umbau mündete deshalb keineswegs in einer Steigerung der Verkehrsbewegungen zum Haus des Beschwerdeführers hin respektive von diesem weg. Mangels des Mehrverkehrs ist der Beschwerdeführer nicht verpflichtet, einen Parkplatznachweis zu erbringen oder eine Parkplatzersatzabgabe zu bezahlen.