6.6.5 Von einem markanten Mehrverkehr könnte zum Beispiel dann gesprochen werden, wenn das Haus vor dem Umbau rein privat genutzt, seit dem Umbau jedoch geschäftlichen Zwecken mit Publikumsverkehr zur Verfügung gestellt worden wäre. Zu denken ist an die Eröffnung eines Verkaufslokals im Erdgeschoss oder einer Arztpraxis. Davon kann vorliegend jedoch keine Rede sein. Bereits vor dem Umbau wurden die beiden Wohnungen des Hauses des Beschwerdeführers rein privat genutzt. Der Beschwerdeführer setzt den Gebrauch als Hauptwohnung (mithin zu ausschliesslich privatem Zweck) auch nach dem Umbau fort. Deshalb ist nicht einzusehen, weshalb dieser Umbau zu einem Mehrverkehr führen sollte.