Wohnraumes verloren habe; seine Nettowohnfläche habe sich von 216 m2 auf 196 m2 reduziert. Der Beschwerdeführer liess die beiden Wohnungen auch nicht in eine grössere Anzahl Zimmer aufteilen, was unter Umständen dazu hätte führen können, dass das Haus zukünftig von mehr Personen bewohnt gewesen wäre als bisher, was wiederum ein grösseres Verkehrsvolumen nach sich hätte ziehen können 6.6.4 Die Anzahl der Wohnungen im Haus blieb ebenfalls unverändert. Sowohl vor als auch nach dem Umbau befanden sich zwei Wohnungen in dem Haus. Insofern ist nicht einzusehen, wie der realisierte Umbau einen Anstieg des Verkehrs vom Haus des Beschwerdeführers weg respektive zu dessen Haus hin führen könnte.