6.6.3 Ungeachtet der Investitionssumme ist zu erwähnen, dass der Wohnraum des Beschwerdeführers nicht vergrössert worden ist. Im Gegenteil: Der Beschwerdeführer gab im Rahmen seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 17. Mai 2011 (S. 9) sogar zu Bedenken, dass er durch die aufwendige Innenisolation sogar über 10% seines - 12 -