6.6 Auf der Suche nach einer Antwort auf die Frage, ob der Umbau des Hauses des Beschwerdeführers in einen Mehrverkehr gemündet habe, gelangte das Kantonsgericht zu einem negativen Ergebnis. Nach der Meinung des Kantonsgerichts hat der Beschwerdeführer sein Haus nicht auf eine Art und Weise umgebaut, die zwangsläufig einen Mehrverkehr und damit die Pflicht zur Erstellung einer Abstellfläche für Motorfahrzeuge respektive zur Bezahlung einer Parkplatzersatzabgabe nach sich zieht. Die folgenden Gründe haben das Kantonsgericht zu diesem Schluss geführt: