Urteil des Kantonsgerichts A1 07 36 vom 8. Juni 2007 E. 5.3.3) ist dieser Anwendungsbereich zu weit. Würde man auf das BZR und das Reglement abstellen, liesse sich schlussfolgern, dass selbst der Einbau neuer sanitärer Installationen (wie z.B. teurer Küchen und Bäder) einen grösseren Umbau mit entsprechender Parkplatzersatzgabepflicht darstellten, was sich mit der ratio legis einer Pflicht zum Parkplatznachweis respektive zur Bezahlung einer Parkplatzersatzabgabe - nämlich dem Auffangen eines durch den Neu- oder Umbau verursachten Mehrverkehrs - keinesfalls rechtfertigen liesse. Insoweit sich das kommunale Recht (Art. 72 BZR sowie Art. 5 und 6 des Reglements)