6.5 Die Gemeinde hat sowohl in Art. 72 BZR als auch in den Art. 5 und 6 des Reglements eine gesetzliche Grundlage für die Pflicht zum Parkplatznachweis respektive subsidiär zur Leistung einer Parkplatzersatzabgabe geschaffen. Weder das BZR noch das Reglement stellen jedoch auf den Mehrverkehr ab, sondern setzen allein bei den getätigten Investitionen an: Das BZR spricht von grösseren Umbauten; das Reglement lässt sogar das blosse „Vorliegen eines baubewilligungspflichtigen Tatbestandes“ genügen, um die Eigentümer von Bauten und Anlagen zur Erstellung von Abstellflächen für Motorfahrzeuge zu verpflichten. Im Lichte der kantonalen Gesetzgebung (Art. 26 Abs. 1 BauG und Art.