„Bei Zweckänderungen und bei Um- oder Anbauten von bestehenden Gebäuden […] verlangt das Rechtsgleichheitsgebot allenfalls eine neue oder zusätzliche Abgabe. Umgekehrt verlangt das Gleichheitsgebot aber auch, dass sich die Nachforderung in ihrem Umfang auf die Änderung resp. Erhöhung der Bemessungsgrundlage beschränkt [Urteil des Kantonsgerichts A1 07 36 vom 8. Juni 2007 E. 5.3.3].“ Auch das Bundesgericht stellt bei Fragen im Zusammenhang mit Parkplatzersatzabgaben immer wieder auf den durch den Umbau hervorgerufenen Mehrverkehr ab (Urteil des Bundesgerichts 1P.511/2004 vom 19. Januar 2005 E. 2.; 1P.661/2002 vom 14. Juli 2003 E. 3).