26 Abs. 1 BauG). Art. 215 Abs. 1 StrG unterstellt jene baulichen Anlagen einem Parkplatznachweis, die bei Neuerstellung, Zweckänderung oder Erweiterung einen namhaften Motorfahrzeugverkehr zur Folgen haben. Daraus hat das Kantonsgericht bereits in der Vergangenheit konkludiert, dass es im öffentlichen Interesse liege, die Grundeigentümer, die durch Neu- und grössere Umbauten einen zusätzlichen Bedarf nach Parkmöglichkeiten schaffen, zur Erstellung von eigenen oder zur Abgeltung von Parkplätzen zu verpflichten. „Bei Zweckänderungen und bei Um- oder Anbauten von bestehenden Gebäuden […] verlangt das Rechtsgleichheitsgebot allenfalls eine neue oder zusätzliche Abgabe.