6.4 Vorliegend ist nicht allein auf den Begriff des grösseren Umbaus abzustellen. Von Bedeutung ist darüber hinaus, dass sowohl das BauG als auch das StrG explizit am Mehrverkehr anknüpfen, den die Umbauten nach sich ziehen. Gemäss BauG muss der Bauherr bei der Ausführung von Bauten und Anlagen sowie bei der Zweckänderung bestehender Bauten und Anlagen auf dem Baugrundstück oder in dessen Nähe eine für den verursachten Mehrbedarf ausreichende Zahl von Abstellplätzen für Motorfahrzeuge gewährleisten (Art. 26 Abs. 1 BauG).