Das Kantonsgericht hat bereits in der Vergangenheit festgehalten, dass keineswegs ein Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 BV vorliege, wenn nur die Bauherren von Neu- und grösseren Umbauten zur Errichtung von Parkplätzen verpflichtet würden, nicht aber die Eigentümer von Altbauten. Diese Form der ungleichen Behandlung sei im Bau- und Planungsrecht häufig, wenn verschärfte Bauvorschriften aufgestellt würden, die nur die Eigentümer von Neu- und Umbauten treffen (BGE 97 I 801 E. 5a; Urteil des Kantonsgerichts A1 07 36 vom 8. Juni 2007 E. 5.3.2).