können, solange die Bauten und Anlagen nicht erweitert, zweckentfremdet oder tiefgreifend umgebaut werden (Art. 26 Abs. 1 BauG und Art. 215 Abs. 1 StrG e contrario). Bestehende Gebäude sind mithin grundsätzlich vom Parkplatznachweis entbunden (Urteil des Kantonsgerichts A1 07 36 vom 8. Juni 2007 E. 5.3.2). Das Kantonsgericht hat bereits in der Vergangenheit festgehalten, dass keineswegs ein Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 BV vorliege, wenn nur die Bauherren von Neu- und grösseren Umbauten zur Errichtung von Parkplätzen verpflichtet würden, nicht aber die Eigentümer von Altbauten.