6.3 Ein Grundstückeigentümer kann in der Regel nur dann zur Erstellung einer Abstellfläche für Motorfahrzeuge verpflichtet werden, wenn er entweder eine Neubaute erstellt, eine bestehende Baute oder Anlage erweitert, ihren Zweck ändert oder überhaupt grössere Umbauten tätigt (Art. 26 Abs. 1 BauG sowie Art. 215 Abs. 1 StrG). Unbestritten scheint mithin zu sein, dass Eigentümer bestehender Bauten und Anlagen nicht zur Erstellung von Abstellflächen von Motorfahrzeugen verpflichtet werden - 10 -