Eine strikt wörtliche Auslegung und baurechtliche Sichtweise würde zu kurz greifen (BGE 130 II 53 E. 3.2). Vielmehr sind die baurechtlichen Begriffe im Lichte der ratio legis der Pflicht zur Leistung von Parkplatznachweisen auszulegen (einschlägig dazu das Urteil des Kantonsgerichts A1 07 36 vom 8. Juni 2007 E. 5.3).