6.2 Vorliegend stehen indessen nicht bauspezifische Fragen im Vordergrund, sondern vielmehr die Pflicht zur Erstellung von Parkplätzen. Selbst wenn man die vorliegend umstrittenen Investitionen unter den Begriff des Neu- bzw. grösseren Umbaus (im baurechtlichen Sinn) subsumieren wollte, könnte daraus nicht ohne weiteres auf eine Pflicht zur Erstellung von Parkplätzen geschlossen werden. Eine strikt wörtliche Auslegung und baurechtliche Sichtweise würde zu kurz greifen (BGE 130 II 53 E. 3.2).